Rz. 11

Durch die Generalverweisung in § 31 Abs. 1 KStG wird auf die Vorschriften des ESt-Rechts über Steuererklärungen Bezug genommen, insbesondere § 25 Abs. 1 EStG, §§ 56, 60 EStDV. Eine KSt-Erklärungspflicht besteht für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekte, wenn und soweit die KSt-Pflicht nicht durch Steuerabzug abgegolten ist.[1] Es gilt insoweit die allgemeine Frist zur Abgabe von Steuererklärungen. Diese sind grundsätzlich bis zum 31.7. des Folgejahrs abzugeben. Werden die Steuererklärungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt regelmäßig eine Verlängerung der Frist bis zum 28.2. des übernächsten Folgejahres. Auf die KSt-Erklärungen sind im Übrigen die allgemeinen Vorschriften der AO über Steuererklärungen, d. h. die §§ 149153 AO, anzuwenden.[2]

 

Rz. 11a

Für die Vz 2019 bzw. 2020 bis 2024 ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung indessen bis zum 31.08. des übernächsten Folgejahres mit unterschiedlichen Abgabedaten (d. h. 31.8.2021 für den Vz 2019, 31.8.2022 für den Vz 2021, 31.7.2024 für den Vz 2022, 31.5.2025 für den Vz 2023, 30.4.2026 für den Vz 2024, ab Vz 2025 gelten wieder die allgemeinen Vorschriften) in den Fällen einer Vertretung durch Personen i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG verlängert worden. Gründe hierfür sind neben der Corona-Pandemie die Ukraine-Krise sowie die anhaltenden Belastungen aufgrund der GrSt-Reform.[3]

 

Rz. 11b

Die Steuererklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Körperschaft einen aktiven Geschäftsbetrieb unterhält oder ob die geschäftliche Tätigkeit ruht.[4]

Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht nur dann nicht, sofern zweifelsfrei feststeht, dass keine Stpfl. besteht. Zweifel hinsichtlich des Bestehens einer Stpfl. begründen hingegen die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, damit das FA Feststellungen hinsichtlich der Stpfl. treffen kann. Im Falle eines ruhenden Geschäftsbetriebs wird eine Steuererklärung aber regelmäßig von den Finanzbehörden anzufordern sein, insbesondere sofern die Einstellung des Geschäftsbetriebs bereits ggü. dem FA erklärt worden ist.

 

Rz. 11c

Bei körperschaftsteuerlichen Organschaften gem. §§ 14 ff. KStG gilt gem. § 14 Abs. 5 KStG eine gesondert und einheitliche Feststellung für das Einkommen der Organgesellschaft, welches der Organträgerin zuzurechnen ist. Da Organgesellschaft stets nur eine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG bzw. § 17 S. 1 KStG sein kann, besteht insoweit auch immer die Pflicht zur Abgabe einer KSt-Erklärung, damit eine entsprechende Feststellung über das Einkommen erfolgen kann. Neben dem Einkommen beinhaltet die einheitlich und gesonderte Feststellung zudem weitere für die Besteuerung erhebliche Tatbestände wie z. B. den Bezug von Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 KStG (z. B. Dividenden). Wenngleich aufgrund der Regelung des § 181 Abs. 2 AO eine gesamtschuldnerische Abgabepflicht zur Erklärung der einheitlich und gesonderten Feststellung besteht, wird diese in der Praxis von der Organgesellschaft im Zusammenhang mit der Abgabe der KSt-Erklärung vorgenommen. Die Abgabe, die so auch in den Formularen der Finanzverwaltung vorgesehen ist, wirkt dann für die Organträgerin pflichtbefreiend i. S. d. § 181 Abs. 2 S. 3 AO.[5]

Umgekehrt gilt auch die Abgabe der Erklärung durch die Organträgerin für die Organgesellschaft befreiend, eine solche Konstellation kann sich z. B. in Fällen ergeben, in denen die Organgesellschaft vor Abgabe der Erklärung liquidiert wurde. M. E. dürfte die ausstehende Abgabeverpflichtung der Liquidation insoweit auch nicht entgegenstehen, da die Organträgerin die entsprechende Erklärung abgeben kann und verpflichtet bleibt.

 

Rz. 12

Gem. § 31 Abs. 1a KStG sind die KSt-Erklärung sowie die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (z. B. gem. § 27 KStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Ergänzend bestimmt § 5b EStG dasselbe für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Durch die elektronische Verfügbarkeit der Steuererklärungsdaten sowie der Bilanzen wird der Finanzverwaltung die Einrichtung eines Risikomanagementsystems (Clusterung von Steuerpflichtigen in Risikoklassen) sowie die Implementierung von Verprobungsroutinen (z. B. Abgleich der nichtabziehbaren Betriebsausgaben mit entsprechenden Konten der E-Bilanz) möglich.

 

Rz. 12a

Für die auf elektronischem Weg abzugebenden Erklärungen gilt § 150 Abs. 7 AO. Danach ist der Datensatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen, welcher de facto wie eine Unterschrift wirkt. In der Praxis erfolgt die Übermittlung zumeist mittels Softwarelösungen, die an die Schnittstelle der Finanzverwaltung anknüpfen.

 

Rz. 13

Gem. § 31 Abs. 1a S. 2 KStG kann die Finanzbehörde auf Antrag des Stpfl. zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass die Erklärungen weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Papiervordruck abgegeben werden; der Antrag ist von dem gesetzlichen Ver...

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