Rz. 44

Für die Bewertung der Schwankungsrückstellungen normiert die Anlage zu § 29 RechVersV (Rz. 31) einen besonders zu berechnenden sog. "Sollbetrag".[1] Steuerbilanziell wird ausdrücklich angeordnet, dass auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen i. S. d. § 341h HGB die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG nicht anzuwenden ist (§ 20 Abs. 1 Satz 2 KStG). Damit besteht in der Steuerbilanz ein ausdrückliches Abzinsungsverbot, was aber bereits der Handhabung in der Praxis entsprach.[2]

 

Rz. 45

Die anderen Bewertungsregelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG haben praktisch keine Auswirkungen. Buchst. a nicht, weil die Erfahrungen der Vergangenheit bereits nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG zu berücksichtigen sind. Die Buchst. b, c und d nicht, weil sie ihrer Natur nach nicht auf Schwankungsrückstellungen anzuwenden sind.

[1] Abschn. I Nr. 2ff.
[2] Mit unterschiedlichen Begründungen, zum Diskussionsstand s. Hoffmann, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 20 KStG Rz. 26; Becht, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 KStG Rz. J 15-4.

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