Rz. 37

Für die Bildung einer Schwankungsrückstellung ist Voraussetzung, dass nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig (Rz. 38) mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs (Rz. 39) zu rechnen sein muss (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG). Der handelsrechtliche Wortlaut stellt nicht wort-, aber inhaltsgleich darauf ab, dass nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist (§ 341h Abs. 1 Nr. 1 HGB). Es geht nur um die unmittelbaren Aufwendungen der Versicherungsfälle, nicht etwa um sonstige Kostenbestandteile (z. B. Verwaltungskosten).[1]

 

Rz. 38

Durch die Maßgeblichkeit des einzelnen Versicherungszweigs ist eine Spartentrennung erforderlich, d. h. die Schwankungsrückstellung ist für jeden betriebenen Versicherungszweig und für jede Versicherungsart gesondert zu bilden. Ein gesonderter Versicherungszweig liegt vor, wenn nach § 2 RechVersV zwingend eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufzustellen ist oder wenn freiwillig eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt wird. Die Anlage zu § 29 RechVersV (Rz. 31) konkretisiert hierzu die einzelnen Voraussetzungen und nennt auch einzelne Sparten, die in jedem Fall als Versicherungszweig zu klassifizieren sind. Grund für die Spartentrennung ist, dass sich eine abgrenzbare Versichertengemeinschaft auf Dauer selbst tragen muss.[2]

 

Rz. 39

Ob der Jahresbedarf erheblichen Schwankungen unterliegt, ermittelt sich durch ein Berechnungsschema, das ebenfalls durch die Anlage zu § 29 RechVersV vorgegeben wird. Danach muss die Standardabweichung[3] innerhalb eines Beobachtungszeitraums[4] von der durchschnittlichen Schadenquote[5] mindestens 5 % betragen und die Summe aus Schaden- und Kostenquote[6] mindestens einmal 100 % der verdienten Beiträge überschritten haben.

 

Rz. 40

Durch die vergangenheitsorientierte Bewertung fehlt bei neu gegründeten Versicherungszweigen die Ermittlungsbasis[7], weshalb dort auf die Möglichkeit von anderen Berechnungsgrundlagen (Rz. 32) zurückzugreifen ist.

[1] Schick, in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, § 20 KStG Rz. 18.
[2] Roser, in Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 20 KStG Rz. 12.
[3] Abschn. II Nr. 2.
[4] Abschn. II Nr. 3.
[5] Abschn. II Nr. 4.
[6] Abschn. II Nr. 4, 5.
[7] Als problematisch bezeichnet bei Roser, in Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 20 KStG Rz. 16.

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