Rz. 1

§ 20 KStG regelt für Versicherungsunternehmen (Rz. 20ff.) im Wesentlichen (Rz. 3) die steuerbilanzielle Behandlung bestimmter versicherungstechnischer Rückstellungen. Zum einen geht es um Schwankungsrückstellungen (Rz. 27f.) und zum anderen um Schadenrückstellungen (Rz. 29). Die Zusammenfassung in einer Vorschrift lässt sich auf die gegenseitige Abhängigkeit der zugrunde liegenden Risikobereiche zurückführen.[1]

 

Rz. 2

Abs. 1 enthält steuerbilanzielle Regelungen für den Ansatz (Rz. 37ff.) und die Bewertung (Rz. 44f.) von Schwankungsrückstellungen (zum Begriff s. Rz. 27f.). Die Vorschrift stimmt inhaltlich in weiten Teilen mit der handelsrechtlichen Regelung in § 341h Abs. 1 HGB überein (Rz. 30).

 

Rz. 3

Abs. 2 enthält in den Sätzen 1 und 2 steuerbilanzielle Regelungen für die Bewertung von Schadenrückstellungen und ergänzt damit die handelsrechtlichen Vorschriften (Rz. 47ff.). Ohne inhaltlichen Zusammenhang findet sich in Satz 3 noch eine versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgabe für Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat (Rz. 55ff.).

 

Rz. 4

Systematisch handelt es sich bei § 20 KStG im Wesentlichen (Rz. 3) um Bilanzierungsvorschriften für die Steuerbilanz. Sie ergänzen damit die speziellen handelsrechtlichen Regelungen in den §§ 341e ff. HGB für versicherungstechnische Rückstellungen, die wiederum durch die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen konkretisiert werden.[2] Die Platzierung als § 20 KStG resultiert daraus, dass das dritte Körperschaftsteuerkapitel (§§ 2021a KStG) ausweislich seiner Überschrift „Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds“ enthält.

[1] Roser, in Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 20 KStG Rz. 1.
[2] RechVersV v. 8.11.1994, BGBl I 1994, 3378.

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