Rz. 1

Nach seiner Überschrift behandelt § 19 KStG den Steuerabzug. Das ist insofern ungenau, als die Abs. 1 – 4 die besonderen Tarifvorschriften erfasst. Diese bestehen zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich, in der Anrechnung ausländischer Steuer. Es sind darüber hinaus aber auch andere Tarifvorschriften möglich, die kein Steuerabzug sind, und für die § 19 Abs. 1 – 4 KStG ebenfalls gilt. Beispiel ist etwa § 35 EStG, der ebenfalls eine besondere Tarifvorschrift ist. Ausschließlich der Steuerabzug ist nur in § 19 Abs. 5 KStG angesprochen. Abs. 5 regelt die Anrechnung von Abzugsteuern, die bei dem Organträger vorzunehmen ist.

 

Rz. 2

Die besonderen Tarifvorschriften, die § 19 Abs. 14 KStG behandelt, bestehen überwiegend in der Anrechnung ausländischer Steuern[1]

Dem Wortlaut nach würden diese Fälle auch unter Abs. 5 fallen. Um insoweit eine unsystematische Überschneidung des Regelungsbereichs der einzelnen Absätze zu vermeiden, kann man annehmen, dass § 19 Abs. 5 KStG nur diejenige Steueranrechnung betrifft, die nicht auf einer besonderen Tarifvorschrift beruhen. Es ist dies die Anrechnung inländischer Steuern, die nicht zu einer Minderung der festzusetzenden Steuer führt, sondern erst bei der Abrechnung der Steuerschuld zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 3

Anders als für die Steuerbetragsermäßigungen enthält § 19 KStG keine Regelung für die Steuersatzermäßigungen. Dabei kommt die Steuersatzermäßigung bei Pauschalierung ausländischer Einkünfte nicht mehr in Betracht, da der Tarifsteuersatz von 15 % deutlich unter dem Pauschalierungssteuersatz von 25 % liegt. Daher ist insoweit keine besondere Regelung erforderlich. Als Steuersatzermäßigungen bleibt danach nur noch die Ermäßigung für Einkünfte aus Kalamitätsnutzung nach § 34b EStG, die auch auf Körperschaften anwendbar ist, sowie § 34a EStG für die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns, wenn Organträger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist, an der natürliche Personen beteiligt sind.[2]

§ 19 KStG enthält auch keine Regelung über die Anrechnung von Vorauszahlungen. Da die Organgesellschaft, abgesehen von Sonderfällen, wie Ausgleichszahlungen, kein Einkommen zu versteuern hat, hat sie auch keine Vorauszahlungen zu leisten, sodass eine Regelung überflüssig ist. Soweit sie Vorauszahlungen auf ihr eigenes Einkommen leistet, sind sie auf die von der Organgesellschaft zu leistende Steuer anzurechnen.

 

Rz. 4

Da die Steuersätze sich unmittelbar auf das Einkommen beziehen, sind sie bei dem Steuersubjekt anzuwenden, dem das Einkommen zuzurechnen und bei dem es zu versteuern ist. Das ist im Regelfall der Organträger, sodass sich im Ergebnis für Steuersatzermäßigungen die gleiche Regelung ergibt wie nach § 19 KStG. Hat die Organgesellschaft aber selbst einen Teil des Einkommens zu versteuern (Ausgleichszahlungen), können bei ihr auch die Steuersatzermäßigungen anzuwenden sein.[3]

[1] Zum Begriff der besonderen Tarifvorschriften Rz. 6.
[2] Zu diesen Steuersätzen § 23 KStG Rz. 14.

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