Rz. 24

Im Fall einer Sanierung der Organgesellschaft bilden die Vermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen den steuerfreien Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 1 EStG. Die Folgen einer Sanierung treten grundsätzlich gesondert für Organträger und Organgesellschaft ein. Der verbleibende Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 3 Satz 4 EStG ist auf der Ebene der Organgesellschaft zu ermitteln. Die Rechtsfolgen des § 3a Abs. 3 S. 2, 3 und 5 EStG treten jedoch bei dem Organträger ein, da § 15 Satz 1 Nr. 1a S. 1 KStG eine Zurechnung eines verbleibenden Sanierungsertrages der Organgesellschaft bei dem Organträger vorsieht.[1] Dieser Sanierungsertrag ist nach § 3a Abs. 3 EStG mit in den Vorjahren sowie im Sanierungsjahr entstandenen und noch nicht abgezogenen Verlusten, einem noch nicht verrechneten Zinsvortrag sowie den sonstigen in § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 1-13 EStG genannten Besteuerungsgrundlagen zu verrechnen. Das bedeutet, dass insbesondere Verlustvorträge um den steuerfreien Sanierungsertrag vermindert werden und damit eine Doppelbegünstigung durch Abzug von Verlusten (die i. d. R. zu der Sanierungsbedürftigkeit geführt haben) und durch Steuerbefreiung des Sanierungsertrages vermieden wird. Für Organgesellschaften muss diese Regelung ergänzt werden, da bei ihnen, mit Ausnahme der vororganschaftlichen Verluste, keine Verlustvorträge oder laufende Verluste vorhanden sein werden. § 15 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 KStG bestimmt daher, dass das Verlustabzugsverbot des Satzes 1 der Verrechnung von Verlustvorträgen nicht entgegensteht. Betroffen sind davon naturgemäß vororganschaftliche Verlustvorträge, da während der Organschaft andere Verlustvorträge nicht entstanden sein können. Zusätzlich gilt aber auch § 3a Abs. 3 Nr. 8 EStG. Danach ist auch ein laufender Verlust des Sanierungsjahres mit dem Sanierungsertrag zu verrechnen. Das gilt auch für laufende Verluste der Organgesellschaft. Diese Verluste sind vor der Einkommenszurechnung mit dem Sanierungsertrag zu verrechnen, sodass es insoweit nicht mehr zu einer Zurechnung bei dem Organträger kommt. Ein Sanierungsertrag ist daher auch mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag und dem laufenden Verlust des Sanierungsjahres zu verrechnen.[2] Die Regelung gilt entsprechend für vororganschaftliche Zinsvorträge und EBITDA-Vorträge. Auch diese sind mit einem Sanierungsertrag zu verrechnen. Im Anschluss hieran bestimmt Satz 3, dass der nach § 3c Abs. 4 Satz 4 EStG maßgebende Betrag derjenige Sanierungsertrag ist, der nach § 15 Satz 1 Nr. 1a KStG vermindert worden ist. Nach § 3c Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, insbesondere Kosten des Sanierungsplans und Leistungen auf einen Besserungsschein, die mit dem Sanierungsgewinn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt jedoch für Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur, soweit ein Sanierungsertrag noch vorhanden, also noch nicht durch vorrangige Verlustverrechnung beseitigt worden ist. § 15 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 KStG bestimmt nun, dass dieser verbliebene Sanierungsertrag der Sanierungsertrag ist, der um die Regelung des § 15 Satz 1 Nr. 1a KStG vermindert worden ist.[3]

Dies gilt jedoch nur für eine Sanierung der Organgesellschaft. Bei einer Sanierung des Organträgers sind vororganschaftliche Verlustvorträge der Organgesellschaft nicht zu berücksichtigen.

[1] Vgl. auch Rz. 24b; zum Inkrafttreten der Regelung Rz 24a; zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Sanierung vgl. Sommer, in Frotscher/Geurts, EStG, § 3a EStG Rz. 1ff.
[2] BT-Drs. 18/12128, 35; Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 15 KStG Rz. 18d; a. A. Walter, in Bott/Walter, KStG, § 15 KStG Rz. 14, wonach der vororganschaftliche Verlustvortrag erhalten bleiben soll; das widerspricht aber dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.

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