Rz. 128

Eine Rückbeziehung des Endes der subjektiven Steuerpflicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ist nicht möglich.

 

Rz. 129

Die Steuerpflicht endet auch durch Vorgänge aus dem Bereich des UmwG. Es handelt sich um folgende Fälle (zur Wirkung der Umwandlung vgl. Rz. 106):

  • Durch die Verschmelzung[1] eines Körperschaftsteuersubjekts erlischt die übertragende Körperschaft und damit die Körperschaftsteuerpflicht.
  • Bei der Aufspaltung[2] eines Körperschaftsteuersubjekts erlischt die übertragende Körperschaft und damit die Körperschaftsteuerpflicht.
  • Bei dem Formwechsel (vgl. §§ 190ff.) eines Körperschaftsteuersubjekts in einen Rechtsträger, der kein Körperschaftsteuersubjekt ist, erlischt zwar nicht der Rechtsträger, wohl aber die Körperschaftsteuerpflicht.
  • Bei der Vermögensübertragung[3] in der Form der Vollübertragung (verschmelzungsähnlich) oder der Aufspaltung (spaltungsähnlich) bestimmter Körperschaftsteuersubjekte erlischt die übertragende Körperschaft und damit die Körperschaftsteuerpflicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge