Rz. 83

Der Begriff Inland ist weder im KStG noch im EStG definiert. Inland ist das Gebiet der Bundesrepublik (einschl. des Beitrittsgebiets) und nach § 1 Abs. 3 KStG der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel und an der Ausschließlichen Wirtschaftszone. Zum Inland gehören auch Freihäfen, Zollausschlüsse, die Dreimeilenzone sowie See- und Kauffahrteischiffe unter deutscher Flagge in inländischen Gewässern und auf hoher See.[1]

 

Rz. 84

Durch Gesetz v. 20.12.2007[2] wurde der Inlandsbegriff auf weitere Aktivitäten auf dem Meeresgrund und Meeresuntergrund ausgedehnt. In Inland erfolgt danach auch die Gewinnung erneuerbarer Energien unter Nutzung des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes.

Die Energiegewinnung muss danach unter Nutzung des Meeresbodens erfolgen. Dies ist der Fall, wenn der Meeresboden als Fundament der Anl. verwendet wird, nicht aber bei schwimmenden Anlagen. Betroffen sind daher z. B. Windkraftanlagen, die ihr Fundament auf dem oder im Meeresboden haben. Außerdem wird die Energiegewinnung unter Verwendung des Meeresuntergrundes erfasst. Dies betrifft etwa Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme aus dem Meeresuntergrund. Erfasst wird nur die Gewinnung erneuerbarer Energien (offensichtlich weil nur das gegenwärtig realistisch ist). Anlagen zur Gewinnung von Energie in herkömmlichen Verfahren unter Nutzung des Meeresbodens fallen daher nicht unter den Inlandsbegriff.

 

Rz. 84a

Durch Gesetz v. 25.7.2014[3] wurde in Abs. 3 der Inlandsbegriff zunächst insoweit abgeändert, als dass er hinsichtlich der Energieerzeugung auf die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) Bezug nimmt. Da über die Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien hinaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der AWZ Bedeutung gewinnen (BT-Drs. 18/4902), wurde der Inlandsbegriff ab Vz 2016 durch das StÄndG 2015 v. 2.11.2015[4] erneut erweitert. § 22a AO[5] regelt die Zuständigkeit auf dem Festlandsockel und an der AWZ.[6] Der Gesetzgeber bezweckte mit der parallel auch in § 1 Abs. 1 S. 2 EStG und § 2 Abs. 7 GewStG vorgenommenen Änderung des § 1 Abs. 3 KStG eine Erweiterung des ertragsteuerlichen Inlandsbegriffes für sämtliche aus dem SRÜ[7] ableitbaren Besteuerungsrechte.[8] Der Anwendungsbereich und damit der kstl. Besteuerungszugriff wurde auch auf andere wirtschaftliche Tätigkeiten als die traditionelle Förderung von natürlichen Ressourcen aus dem Festlandsockel (Ölbohrinseln) und der jüngeren Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien in der AWZ erstreckt. Die innerstaatlich nunmehr vorgesehenen Besteuerungsrechte entsprechen dabei den völkerrechtlich vorgesehenen Möglichkeiten der Ausübung von funktionellen Hoheitsrechten in der AWZ (Art. 56, 62ff. SRÜ) und auf dem Festlandsockel (Art. 77ff. SRÜ). Nunmehr wird neben den schon vorher bestehenden Besteuerungsrechten in der AWZ nach Nr. 1 a) auch die Nutzung der lebenden Ressourcen oberhalb des Meeresbodens vom Anwendungsbereich der KSt erfasst (z. B. gewerbliche Fischzucht).

 

Rz. 84b

Die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KStG nebeneinander verwendeten Rechtsbegriffe AWZ und "Festlandsockel" sind solche des Seevölkerrechts und näher im SRÜ definiert.[9] Völkerrechtlich gehören der Festlandsockel und die AWZ nicht zum Staatsgebiet Deutschlands. Allerdings ist die Erweiterung des steuerrechtlichen Inlandsbegriffs über das Staatsgebiet hinaus völkerrechtlich zulässig.[10] Der Festlandsockel eines Küstenstaats umfasst den jenseits seines Küstenmeers gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete, die sich über die gesamte natürliche Verlängerung seines Landgebiets bis zur äußeren Kante des Festlandrands erstrecken oder bis zu einer Entfernung von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, wo die äußere Kante des Festlandrands in einer geringeren Entfernung verläuft (Art. 76 Abs. 1 SRÜ). Der Festlandrand kann sich allerdings auch über 200 Seemeilen von den Basislinien hinaus erstrecken (Art. 76 Abs. 4 SRÜ). Die AWZ darf sich dagegen nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstrecken, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird (Art. 57 SRÜ). Die AWZ ist ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das der in diesem Teil festgelegten besonderen Rechtsordnung unterliegt, nach der die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten durch die Bestimmungen des SRÜ geregelt werden (Art. 55 SRÜ). Die AWZ der Bundesrepublik Deutschland (Nord- und Ostsee) wurde durch Proklamation errichtet.[11]

 

Rz. 84c

Festlandsockel und AWZ stehen parallel nebeneinander und für Deutschland korrespondiert das Festlandsockelregime geographisch mit der AWZ.[12] Das Festlandsockelregime legitimiert nur die Ausbeutung von Naturschätzen (Art. 77 Abs. 1 SRÜ) und nicht die Erzeugung von Windenergie.[13] Trotz des Rechtsfolgenverweises für den Festlandsockel in Art. 80 SRÜ eröffnet allein der spezielle rechtli...

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