Rz. 12

Die geltende Fassung des § 1 KStG wurde nahezu unverändert aus dem KStG 1975 übernommen. Durch das Gesetz v. 25.2.1992[1] wurde der Ausdruck "Kolonialgesellschaften", durch das Gesetz v. 22.12.1999[2] die Bezeichnung "bergrechtliche Gewerkschaft" in Abs. 1 Nr. 1 gestrichen (vgl. Rz. 28). Durch das Gesetz v. 9.12.2004[3] wurde die Regelung in Abs. 1 Nr. 3 auf Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit erweitert.

 

Rz. 12a

Durch das Gesetz v. 7.12.2006[4] wurde Abs. 1 Nrn. 1 und 2 geändert, um auch ausl. Rechtsformen und die SE und SCE zu erfassen.

 

Rz. 12b

Durch das Gesetz v. 20.12.2007[5] wurde in Abs. 3 der Inlandsbegriff auf die Nutzung des Meeresbodens zur Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien ausgedehnt.

 

Rz. 12c

Durch das Gesetz v. 25.7.2014[6] wurde in Abs. 3 der Inlandsbegriff zunächst insoweit abgeändert, als dass er hinsichtlich der Energieerzeugung nunmehr auf die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) Bezug nimmt.

 

Rz. 12d

Da über die Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien hinaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der AWZ Bedeutung gewinnen (BT-Drs. 18/4902), wurde der Inlandsbegriff ab EZ 16 durch das StÄndG 2015 v. 2.11.2015[7] erneut erweitert.

[1] BStBl I 1992, 146.
[2] BGBl I 1999, 2601.
[3] BStBl I 2004, 1158.
[4] BGBl I 2006, 2782.
[5] BGBl I 2007, 3150.
[6] BGBl I 2014, 1284.
[7] BGBl I 2015, 1834.

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