Rz. 173

§ 9 Nr. 5 S. 1 GewStG lässt in Anlehnung an den Abzug von Sonderausgaben für steuerbegünstigte Zwecke nach § 10b EStG und den entsprechenden Abzug von Betriebsausgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG die Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistete Mitgliedsbeiträge und Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke grundsätzlich für alle Gewerbebetriebe gleich welcher Rechtsform zu. Demgegenüber beschränkt sich die daneben auf Antrag zulässige Kürzung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung nach § 9 Nr. 5 S. 9 GewStG auf Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

 

Rz. 173a

Nach § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um die aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 5254 AO bis zur Höhe von insgesamt 20 % des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die genannten Höchstsätze, kann die Kürzung nach § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG im Rahmen der genannten Höchstbeträge in den folgenden Ez vorgenommen werden.

 

Rz. 173b

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG nach § 9 Nr. 5 S. 9 GewStG auch eine Kürzung um die im Ez in den Vermögensstock einer öffentlichen oder einer privaten gemeinnützigen, mildtätigen bzw. kirchlichen Stiftung geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden 9 Ez bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR vornehmen. Nicht abzugsfähig sind allerdings nach § 9 Nr. 5 S. 10 GewStG Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. In Anspruch genommen werden kann dieser Kürzungsbetrag der Höhe nach innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren nach § 9 Nr. 5 S. 11 GewStG nur einmal. In beiden Fällen ist die Kürzung nach § 9 Nr. 5 S. 12 GewStG ausgeschlossen, soweit eine offene oder verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt oder Mitgliedsbeiträge in den dort genannten Fällen geleistet werden.

 

Rz. 174

§ 9 Nr. 5 GewStG dient der Sicherstellung des Abzugs steuerbegünstigter Zuwendungen.[1] Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Kapitalgesellschaften sind Ausgaben i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dem Gewinn nach § 8 Nr. 9 GewStG wieder hinzuzurechnen. Dadurch wird die Gleichstellung von Kapitalgesellschaften mit natürlichen Personen und Personengesellschaften, bei denen Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nicht zu Betriebsausgaben führen, erreicht. § 9 Nr. 5 GewStG ermöglicht allen Unternehmen – gleich welcher Rechtsform – den Abzug von Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke vom Gewerbeertrag.

 

Rz. 175

§ 9 Nr. 5 GewStG ist durch Gesetz v. 27.12.1951[2] in das GewStG eingefügt worden. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[3] erfolgten folgende Änderungen:

  • Durch Gesetz v. 9.12.2004[4] und durch Gesetz v. 13.12.2006[5] wurde § 9 Nr. 5 GewStG redaktionell geändert.
  • Durch Gesetz v. 10.10.2007[6] wurde § 9 Nr. 5 GewStG neu gefasst. Es erfolgte eine Anpassung an die Änderungen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts in § 10b EStG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Die Regelung galt grundsätzlich erstmals für im Ez 2007 geleistete Zuwendungen.
  • Durch Gesetz v. 19.12.2008[7] wurde die Veranlasserhaftung im Sinne einer vorrangigen Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers in § 9 Nr. 5 S. 15 GewStG präzisiert. Die Regelung war erstmals für den Ez 2009 anzuwenden. Sie gilt auch für Zuwendungsempfänger in EU- bzw. EWR-Staaten für alle noch nicht bestandskräftig festgesetzten GewSt-Messbeträge.
  • Durch Gesetz v. 8.4.2010[8] wurde § 9 Nr. 5 GewStG an die Rechtsprechung des EuGH zum grenzüberschreitenden Spendenabzug angepasst. Zur Kürzung berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr nach § 9 Nr. 5 S. 2, 3 GewStG auch Zuwendungen an Einrichtungen in EU- bzw. EWR-Staaten und die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken nur im Ausland. Im ersteren Fall gilt die Neuregelung für alle Fälle, in denen der GewSt-Messbetrag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Zu beachten sind aber die für den jeweiligen Ez bisher festgesetzten Höchstabzugsgrenzen. Sonst gilt die Neuregelung erstmals ab dem Ez 2010. Des Weiteren wurde die Abziehbarkeit bestimmter Mitgliedsbeiträge an Kunst und Kultur fördernde Körperschaften in § 9 Nr. 5 S. 7 GewStG geregelt. Geltung hat diese Regelung in allen noch offenen Fällen, in denen der GewSt-Messbetrag noch nicht bestandskräftig ist, sofern die Mitgliedsbeiträge nach dem 31.12.2006 geleistet werden.
  • Durch Gesetz v. 7.12.2011[9] wurde der Verweis auf die Beitreibungsrichtlinie mit Wirkung ab dem Ez 2012 in § 9 Nr. 5 S. 5 GewStG eingefügt.
  • Durch Gesetz v. 21.3.2013[10] wurde bestimmt, dass Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung nach § 9 Nr. 5 S. 10 GewStG nicht abzugsfähig sind. Des Weiteren wurde di...

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