Rz. 141

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist zu kürzen um die Gewinne aus Anteilen an den in § 9 Nr. 2a GewStG genannten Gesellschaften. Schwankungen der Beteiligungshöhe sind unbeachtlich. Sie haben keinen Einfluss auf die Höhe der Kürzung. Voraussetzung für die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG ist, dass die entsprechenden Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind. Soweit die Gewinnanteile nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1, 5 KStG von der GewSt freigestellt sind, scheidet eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG aus. Gleiches gilt, wenn die Beteiligung i. S. d. § 8b Abs. 1, 5 KStG von der Kapitalgesellschaft nach § 7 S. 4 GewStG nur mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten wird. Anwendbar ist § 9 Nr. 2a GewStG in den Fällen des § 8b Abs. 7, 8 KStG. Die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1, 5 KStG findet insoweit keine Anwendung. Eine Ausnahme besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8b Abs. 9 KStG.

 

Rz. 141a

Ist die ausschüttende Gesellschaft teilweise von der GewSt befreit und übt sie teilweise eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit aus, ist die Kürzung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Gewinnanteile zum Gesamtgewinn der Kapitalgesellschaft vorzunehmen.[1] Soweit erforderlich, kann der begünstigte Teil der Gewinnausschüttung im Wege der Schätzung ermittelt werden.[2]

 

Rz. 142

Der Begriff "Gewinne aus Anteilen" ist zu verstehen i. S. v. Gewinnanteilen. Hierzu rechnen alle wirtschaftlichen Vorteile, die aus dem Besitz der Anteile gezogen werden und die beim Anteilseigner zu steuerbaren Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 – 3a EStG führen. In der Hauptsache gehören hierzu offene Gewinnausschüttungen. Betroffen von der Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen.[3] Gleiches gilt auch für anderweitige geldwerte Vorteile wie Boni und Gratisaktien. Nicht maßgebend ist, in welche zivilrechtliche Form die Vorteilsgewährung gekleidet ist.[4] Erfasst von § 9 Nr. 2a GewStG werden auch inkongruente Gewinnausschüttungen.[5] Keine Gewinnanteile i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG sind Beträge, die den Gesellschaftern nicht wegen gesellschaftsrechtlicher, sondern wegen schuldrechtlicher Beziehungen zufließen.[6]

 

Rz. 143

Zu dem Gewinn aus Anteilen i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Liquidationsraten.[7] Dabei ist der Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2a GewStG nicht um den Buchwert der Beteiligung zu mindern, der in Höhe der ursprünglichen oder nachträglichen Anschaffungskosten nach der Auskehrung der Liquidationsrate auszubuchen ist.[8] Die Ausbuchung steht nicht im Zusammenhang mit dem Gewinnanteil. Sie betrifft die Beteiligung als solche. Ebenfalls den Gewinnanteilen zuzurechnen sind Ausschüttungen aus Liquidationsgewinnen.[9] Hierfür ist aber bei Vermögensauskehrungen nach Eintritt in das Liquidationsstadium Voraussetzung, dass sie in Vollzug eines Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgt sind, der sich auf ein vor dem Eintritt in das Abwicklungsstadium endendes Geschäftsjahr bezieht.[10] Es darf weder eine Einlagenrückgewähr noch eine Rückzahlung von Nennkapital vorliegen.

 

Rz. 143a

Nicht zu den Gewinnanteilen gehören Ausschüttungen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten. Insoweit liegt keine Gewinnausschüttung, sondern eine Rückzahlung von Einlagen vor, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. § 9 Nr. 2a GewStG findet keine Anwendung. Gleiches gilt in den Fällen, in denen der aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG ausgeschüttete Betrag den Buchwert der Beteiligung übersteigt.[11] Vor dem Hintergrund der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG handelt es sich auch insoweit nicht um eine Gewinnausschüttung, sondern um die Rückzahlung von Einlagen, auch wenn dies auf einer gesetzlichen Fiktion beruht.[12]

 

Rz. 143b

Das Schachtelprivileg erstreckt sich nicht auf Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung.[13] Solche Gewinne werden nicht ausgeschüttet. Sie fallen unmittelbar bei den Gesellschaftern an. Dies gilt auch bei der Veräußerung einer das gesamte Nennkapital einer Kapitalgesellschaft umfassenden Beteiligung.[14] Derartige Veräußerungsgewinne unterliegen – mit Ausnahme von § 8b Abs. 2 KStG – der GewSt, sofern sie nicht im Rahmen einer Betriebsaufgabe anfallen.[15]

 

Rz. 144

Gewinne aus Umwandlungen stellen, soweit sie Kapitalgesellschaftsanteile betreffen, regelmäßig Veräußerungsgewinne dar, die nicht unter § 9 Nr. 2a GewStG fallen.[16] Von daher findet § 9 Nr. 2a GewStG z. B. keine Anwendung auf den Übernahmegewinn aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ihren bisherigen Alleingesellschafter.[17] Es liegt ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang vor. Nicht in die Kürzung einzubeziehen sind auch Übernahmegewinne i. S. d. § 18 Abs. 3 UmwStG.[18] § 9 Nr. 2a GewStG findet allerdings Anwendung bei den nach den §§ 4 Abs. 4, 7 UmwStG als Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnenden offenen Rücklagen der Überträg...

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