Rz. 71

Zu den erlaubten, nicht begünstigten Tätigkeiten gehört nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Entsprechendes gilt nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. a GewStG, wenn i. V. m. der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum errichtet und veräußert wird, wenn das Gebäude zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dient. Die Errichtung und Veräußerung der genannten Objekte muss nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Erforderlich ist aber ein Nebenordnungsverhältnis in dem Sinne, dass die Errichtung und Veräußerung der genannten Objekte gleichzeitig mit der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz erfolgt. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ist nach § 9 Nr. 1 S. 4 GewStG, dass der aus der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz erzielte Gewinn gesondert ermittelt wird.

 

Rz. 72

Die Begriffe "Einfamilienhaus" und "Zweifamilienhaus" sind in Anlehnung an das BewG zu bestimmen.[1] Die Artfeststellung im Einheitswertbescheid ist nicht bindend.[2] Die Begriffsbestimmung erfolgt vielmehr für gewerbesteuerliche Zwecke eigenständig. Demgemäß ist unter einem Einfamilienhaus ein Wohngrundstück zu verstehen, das nur eine Wohnung hat. Ein Zweifamilienhaus ist ein Wohngrundstück, das 2 Wohnungen enthält. Die Wohnung für das Hauspersonal ist jeweils nicht mitzuzählen. Eine Eigentumswohnung ist nach § 1 Abs. 2 WEG gekennzeichnet durch das Sondereigentum an einer Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Teileigentum ist nach § 1 Abs. 3 WEG das Sondereigentum an den nicht Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Errichtung und Veräußerung anderer Gebäudetypen ist schädlich für die erweiterte Kürzung.

 

Rz. 73

Gestattet ist die Errichtung und Veräußerung der genannten Objekte. Auf die Reihenfolge der Errichtung und Veräußerung kommt es nicht an. Unschädlich ist auch die Umwandlung von Wohngebäuden in Eigentumswohnungen mit anschließender Veräußerung. Voraussetzung ist allerdings, dass das Wohngebäude vom Grundstücksunternehmen selbst errichtet worden ist. Nicht begünstigt ist der Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen sowie von Teileigentum zum Zwecke der Veräußerung. Da die Errichtung und Veräußerung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Teileigentum regelmäßig zu gewerblichen Einkünften führt, steht dies – der Natur der Sache entsprechend – der erweiterten Kürzung nicht entgegen.[3] Damit ist auch eine Tätigkeit als Bauträger unschädlich.[4] Voraussetzung ist allerdings, dass das Gebäude vom Grundstücksunternehmen selbst errichtet wird. Errichtet, verwaltet und nutzt ein Grundstücksunternehmen die genannten Objekte, ist, soweit die übrigen Voraussetzungen der erweiterten Kürzung vorliegen, die Begünstigung zu gewähren.[5]

[1] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 100; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 30.
[2] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 30; Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 100.
[3] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 103; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 30.
[4] FG Düsseldorf v. 22.2.2018, G K 3572/16 G, F, EFG 2018, 659; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 30.
[5] Jonas/Müller, DStR 1988, 624.

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