Rz. 63

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gehört zu den erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen. Die Kapitalnutzung muss nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Erforderlich ist aber ein Nebenordnungsverhältnis in dem Sinne, dass die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen gleichzeitig mit der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz erfolgen muss. Die Verwaltung von Kapitalvermögen z. B. im Anschluss an den Verkauf des gesamten Grundvermögens ist schädlich.[1]

 

Rz. 64

Der Begriff "Kapitalvermögen" bestimmt sich nach § 20 EStG. Zum Kapitalvermögen gehören insbesondere Wertpapiere jeder Art, Anteile an Kapitalgesellschaften, Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und Kapitalforderungen jeder Art, z. B. Hypothekenforderungen, Darlehen oder Bankguthaben. Gleiches gilt für Erträge aus einer Wertpapieranleihe.[2] Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem verwalteten und genutzten Grundbesitz und dem verwalteten und genutzten Kapitalvermögen muss nicht bestehen.[3] Es muss sich aber um vermögensverwaltende Aktivitäten handeln.[4] Stellt die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens eine gewerbliche Tätigkeit dar, kommt die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nicht in Betracht. Die Abgrenzung zwischen einer vermögensverwaltenden und einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Die Verwaltung und Fruchtziehung vorhandenen Kapitalvermögens muss im Vordergrund stehen. Unschädlich ist daher z. B. der gelegentliche An- und Verkauf von Wertpapieren, nicht aber die Tätigkeit als Wertpapierspekulant. Nicht als Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens anzusehen ist z. B. die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft.[5]

 

Rz. 64a

Erfasst wird nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens. Bei der Nutzung und Verwaltung fremden Kapitalvermögens kommt die erweiterte Kürzung nicht in Betracht. Der erweiterten Kürzung steht es allerdings nicht entgegen, wenn das verwaltete und genutzte Kapitalvermögen von dritter Seite beschafft oder die Beschaffung fremdfinanziert wird.[6]

 

Rz. 65

Keine Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens stellt die entgeltliche Belastung eigenen Grundbesitzes dar. Gleiches gilt für die entgeltliche Bürgschaftsübernahme. Vorliegen kann insoweit allenfalls die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes.[7] Allerdings sind auch Erträge aus der Anlage von Mieten den Erträgen aus der Nutzung eigenen Kapitalvermögens zuzuordnen.[8] Die Frage, ob Kapitalerträge einkommensteuerlich den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind oder nicht, ist im Rahmen von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht relevant. Maßgebend ist hier nur, ob Grundbesitz oder Kapitalvermögen genutzt und verwaltet wird.

[2] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 168.
[3] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 89.
[5] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 91.
[6] Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 8.
[8] BFH v. 20.9.2007, IV R 19/05, BStBl II 2010, 985, BFH/NV 2008, 492; H 9.2 Abs. 3 "Kapitalerträge" GewStH 2016.

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