Rz. 53

Die Tätigkeit des Grundstücksunternehmens muss sich ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beziehen. Weitere Tätigkeiten führen, sofern es sich nicht um erlaubte, aber nicht begünstigte Tätigkeiten i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG handelt, in vollem Umfang, selbst bei Geringfügigkeit, zur Versagung der erweiterten Kürzung.[1] Von daher ist z. B. einer GmbH & Co. KG, deren unternehmerisches Kerngeschäft in der Vermietung und Verpachtung eigener Gebäude und Grundstücke liegt, die erweiterte Kürzung zu versagen, wenn sie jährlich wiederkehrend mit Gewinnerzielungsabsicht an einem örtlichen Weihnachtsmarkt teilnimmt und dort Stände betreibt. Der Annahme der Nachhaltigkeit steht dabei nicht entgegen, dass der Weihnachtsmarkt jeweils nur an drei Tagen im Jahr an einem Adventswochenende stattfindet. Dass sich die GmbH & Co. KG sozial engagiert, indem sie den aus der Beteiligung am Weihnachtsmarkt resultierenden Gewinn im Folgejahr im Rahmen einer Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke an einen gemeinnützigen Verein spendet, ändert nichts daran, dass eine für die erweiterte Kürzung i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG schädliche Tätigkeit ausgeführt wird.[2] Maßgeblich für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse. Der Unternehmenszweck stellt insoweit nur ein Indiz dar.

 

Rz. 53a

Erfüllt werden kann das Erfordernis der Ausschließlichkeit auch durch ein Grundstücksunternehmen, das sich in Liquidation befindet. Erstreckt sich die Liquidation über mehrere Jahre und bezieht sich die Tätigkeit des Grundstücksunternehmens in einzelnen dieser Jahre ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, ist ihm für diese Jahre die erweiterte Kürzung zu gewähren. Zeitlich nach § 16 GewStDV zu verteilen ist nur der Gewerbeertrag, der nach Abzug der erweiterten Kürzung verbleibt.[3] In Anspruch genommen werden kann die erweiterte Kürzung auch von einer ruhenden Kapitalgesellschaft, die ihre werbende Tätigkeit eingestellt hat und sich ohne Liquidation ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes beschränkt.[4]

 

Rz. 54

Für die erweiterte Kürzung sind weitere Tätigkeiten, auch wenn sie nicht unter § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG fallen, unschädlich, sofern es sich um Nebentätigkeiten handelt, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können.[5] Dabei ist der Begriff "zwingend notwendig" zu verstehen i. S. v. "unentbehrlich"[6] An die Erfüllung dieser Voraussetzungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist nicht jede zweckmäßige Nebentätigkeit als zwingend notwendig anzusehen.[7] Nicht maßgeblich ist, dass die entsprechenden Tätigkeiten geringfügig sind. Für die Frage, ob die Nebentätigkeit im Hinblick auf die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich ist, kommt es auf die Verhältnisse im jeweiligen Ez an. Es reicht nicht aus, dass die Nebentätigkeit in einem anderen Ez als unschädlich zu beurteilen wäre.[8] Die Erträge aus zwingend notwendigen Nebentätigkeiten sind in die erweiterte Kürzung einzubeziehen.[9]

 

Rz. 55

Unschädlich sind insbesondere solche Nebentätigkeiten, ohne die eine Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz technisch oder wirtschaftlich unmöglich ist.[10] Dies betrifft z. B. den Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für Mieter sowie im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung (z. B. Unterhaltung von Heizungsanlagen, Wasch- und Trockenmaschinen, Gartenanlagen und Überlassung eines Schwimmbads zur ausschließlichen Nutzung durch die Mieter). Hierzu gehören z. B. auch die Verwaltung von Mietkautionen, die Hausmeisterei, Regiebetriebe für die eigene Grundstücksverwaltung, der Einkauf von Brennstoffen zugleich für gleichartige andere Unternehmen, um einen günstigeren Preis zu erzielen[11], und die Beschaffung von Krediten, die für die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gebraucht werden.[12] Voraussetzung ist jedoch jeweils, dass die entsprechenden Tätigkeiten für sich gesehen nicht zu gewerblichen Einkünften führen. Außerdem muss es sich um echte Nebentätigkeiten handeln, die – verglichen mit der Haupttätigkeit – von untergeordneter Bedeutung sind. Maßgebend für die Beurteilung sind objektive Gesichtspunkte.[13] Von daher führt auch die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der Überlassung von eigenem Grundbesitz nicht zu einem Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsverbot, sofern sie sich als zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes darstellt und nur einen geringen Umfang hat.[14]

 

Rz. 55a

Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage durch ein Wohnungsunternehmen stellt keine Nebentätigkeit dar. Bei der Stromerzeugung, dessen Lieferung an die Mieter sowie dessen Einspeisung in das öffentliche Netz handelt es sich um eine gewerbliche Betätigung. Dies schließt di...

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