Rz. 50

Im Rahmen der erweiterten Kürzung darf nur eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt werden.

 

Rz. 51

Besitzt eine Grundstücksgesellschaft ein Grundstück nur als Miteigentümerin und verwaltet sie das Grundstück allein, findet die erweiterte Kürzung keine Anwendung. Die Grundstücksgesellschaft verwaltet in diesem Fall nicht nur eigenen, sondern auch fremden Grundbesitz. Unschädlich wäre es dagegen, wenn sich die Grundstücksgesellschaft nur an der gemeinschaftlichen Verwaltung des Grundstücks beteiligen würde.[1] Schädlich ist auch die Übernahme von Auftragsverwaltungen.[2] Die erweiterte Kürzung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn neben dem eigenen auch ein fremdes Grundstück verpachtet wird.[3]

 

Rz. 52

An der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fehlt es auch bei einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden Personengesellschaft.[4] Mangels unmittelbarer Beteiligung an einem Betriebsvermögen wird kein eigener Grundbesitz verwaltet, sodass ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vorliegt. Daher kann die erweiterte Kürzung z. B. nicht von einer GmbH in Anspruch genommen werden, die sich mit der Verwaltung von eigenem Grundbesitz befasst und daneben als Kommanditistin an einer ausschließlich Grundbesitz verwaltenden gewerblich geprägten GmbH & Co. KG beteiligt ist.[5] Das Halten einer derartigen Kommanditbeteiligung ist auch nicht als Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen anzusehen, da unter Kapitalvermögen i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nur Wirtschaftsgüter fallen, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG führt.[6] Auf die Höhe der Einkünfte der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG kommt es nicht an.[7] Gleiches gilt im Hinblick auf die Höhe der Beteiligung.[8] Des Weiteren kann das Halten einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft auch nicht als Betreuung von Wohnungsbauten oder Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen angesehen werden.[9] Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft, ist die erweiterte Kürzung auch dann nicht zu gewähren, wenn die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG erfüllt.[10] Gleiches gilt, wenn die Beteiligungsgesellschaft inaktiv ist und nicht über das Stadium der Vorbereitung eines eigenen Geschäftsbetriebs hinauskommt.[11] Schädlich im Hinblick auf die erweiterte Kürzung ist auch die Beteiligung an einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft (Rz. 74).

 

Rz. 52a

Mit dem Ausschließlichkeitsgebot vereinbar und damit unschädlich ist dagegen das Halten einer Beteiligung an einer nicht gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft.[12] Von daher kann eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der GewSt unterliegt, die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Grundstücksunternehmen verwaltet und nutzt auch dann ausschließlich eigenen Grundbesitz, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft gehalten wird. Die Begriffe "eigener Grundbesitz" i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG und "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz" i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG sind im Hinblick auf die ertragsteuerliche Zurechnung des Grundbesitzes bedeutungsgleich. Für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt die Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Ein Grundstücksunternehmen verwaltet und nutzt von daher eigenen Grundbesitz nicht nur dann, wenn es Alleineigentümer des Grundbesitzes ist. Vielmehr kann ein Unternehmen auch dann eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, wenn dieser Grundbesitz in einem Eigentumsanteil besteht und es diesen anteiligen eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft führt somit, soweit sie im Einzelfall nicht über die Verwaltung des anteilig eigenen Grundbesitzes hinaus geht, nicht zu einer kürzungsschädlichen Tätigkeit.[13] Dem steht auch nicht entgegen, dass der Grundbesitz zivilrechtlich im Eigentum der grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft steht. Es kommt für die erweiterte Kürzung nicht auf das zivilrechtliche Eigentum an, sondern auf die ertragsteuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen. Entscheidend insoweit ist das wirtschaftliche Eigentum. Entsprechendes gilt bei Zebragesellschaften hinsichtlich der betrieblich beteiligten Gesellschafter.[14]

[1] BFH v. 9.2.1966, I 173/63, BStBI III 1966, 253.
[2] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 124.

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