Rz. 36

Die erweiterte Kürzung wird nur auf Antrag gewährt. Grundstücksunternehmen haben ein Wahlrecht, die pauschale oder die erweiterte Kürzung in Anspruch zu nehmen. Die Wahl kann für jedes Jahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen – neu getroffen werden.[1] Die Grundsätze der Stetigkeit gelten insoweit nicht. Unternehmen eines Organkreises sind in diesem Zusammenhang unabhängig voneinander zu betrachten.[2]

 

Rz. 36a

Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kann die Finanzverwaltung verpflichtet sein, eine dem Grundstücksunternehmen in den Vorjahren zu Unrecht gewährte erweiterte Kürzung für weitere, nur vorläufig oder nicht veranlagte Besteuerungsabschnitte einzuräumen.[3] Dies gilt zumindest dann, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist.

 

Rz. 37

Der Antrag ist nicht fristgebunden. Er kann bis zur Rechtskraft des GewSt-Messbescheids oder bis zur Aufhebung eines Vorbehalts der Nachprüfung gestellt, aber auch zurückgenommen werden.[4] Wird die erweiterte Kürzung beantragt, scheidet die pauschale Kürzung aus. Fraglich ist, ob die pauschale Kürzung auch dann verloren geht, wenn zwar die erweiterte Kürzung beantragt wird, die Voraussetzungen hierfür aber nicht vorliegen. Dies ist zu verneinen, da die erweiterte Kürzung lediglich an die Stelle der pauschalen Kürzung tritt. Wird dem Antrag auf erweiterte Kürzung nicht entsprochen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht erfüllt sind, ist die pauschale Kürzung bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu berücksichtigen.[5]

[1] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 97; Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 50.
[2] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 19.
[3] FG München v. 27.2.1973, II 102/71, EFG 1973, 338.
[4] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 98.
[5] BFH v. 26.2.2014, I R 47/13, BFH/NV 2014, 2466; BFH v. 22.6.2016, X R 54/14, BFH/NV 2016, 1840; Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 98; a. A. Gosch, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rz. 50; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 32.

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