1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Nach § 7 S. 1 GewStG setzt sich der Gewerbeertrag zum einen aus dem nach den Vorschriften des EStG bzw. des KStG ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb und zum anderen aus der Summe der Hinzurechnungen und Kürzungen zusammen. § 8 GewStG bestimmt die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnenden Beträge. Die Regelung ist abschließend. Daher sind nur die gesetzlich vorgesehenen Hinzurechnungen vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die Kürzungen nach § 9 GewStG.

 

Rz. 2

Nach § 8 Nr. 1 GewStG sind hinzuzurechnen:

  • Entgelte für Schulden[1],
  • Renten und dauernde Lasten[2],
  • Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters[3],
  • ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen – einschließlich der Leasingraten – für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen; eine hälftige Hinzurechnung insoweit ist vorzunehmen bei Elektrofahrzeugen, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind[4],
  • die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen – einschließlich der Leasingraten – für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen [5],
  • ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere von Konzessionen und Lizenzen.[6]
 

Rz. 3

Von der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG ist ein Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR abzuziehen. Von dem dann noch verbleibenden Restbetrag sind 25 % hinzuzurechnen. Der Freibetrag wird jedem einzelnen selbstständigen Gewerbebetrieb gewährt.

 

Rz. 4

Bei den in § 8 Nr. 1 GewStG festgelegten Finanzierungsanteilen handelt es sich um unwiderlegbare Vermutungen. Es kann also nicht geltend gemacht werden, der Finanzierungsanteil sei im Einzelfall höher oder niedriger.

 

Rz. 5

Ebenfalls hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 4, 5, 8 bis 10 und 12 GewStG:

  • Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind[7],
  • Gewinnanteile, Bezüge und Leistungen, die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb außer Ansatz geblieben sind, soweit sie nicht die Voraussetzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 GewStG erfüllen[8],
  • Anteile am Verlust einer inl. oder ausl. OHG, KG oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind[9],
  • Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke bei den der KSt unterliegenden Gewerbebetrieben i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG[10],
  • ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen in Fällen eines gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs und abführungsbedingte Gewinnminderungen in Fällen einer Organschaft[11],
  • ausl. Steuern, die nach § 34c EStG oder nach einer Bestimmung, die § 34c EStG für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 GewStG gekürzt werden.[12]
 

Rz. 6

Bei den Hinzurechnungsregelungen handelt es sich um gewerbesteuerliche Abzugsverbote. Gesetzestechnisch sind diese als Hinzurechnungen zum Ausgangsbetrag nach § 7 GewStG ausgestaltet. Die Hinzurechnung der in § 8 GewStG genannten Aufwendungen erfolgt nur insoweit, als sie bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG tatsächlich abgezogen worden sind. Stehen diese Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen im unmittelbaren Zusammenhang, gilt § 3c Abs. 1 EStG. Sie dürfen bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden. Damit scheidet auch eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG aus. Wurden die in § 8 GewStG genannten Aufwendungen von einem Dritten gezahlt, kommt eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG grundsätzlich ebenfalls nicht in Betracht.[13]

 

Rz. 7

Sind allerdings die in § 8 GewStG genannten Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns in unzulässiger Art und Weise abgesetzt worden, hat eine entsprechende Korrektur bei der Ermittlung des Gewinns zu erfolgen. Eine Korrektur im Wege der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung scheidet aus.

 

Rz. 8

Die Höhe der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG variiert. Während die in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Aufwandspositionen nur teilweise hinzugerechnet werden, führen die Tatbestände in § 8 Nr. 4, 5, 8 bis 10 und 12 GewStG zu einer vollen Hinzurechnung. Bei den in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Prozentsätzen handelt es sich um typisierte Hinzurechnungsquoten. Grundsätzlich führen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu einer Erhöhung des Gewerbeertrags. Möglich ist aber auch eine Hinzurechnung von negativen Beträgen.[14] Folge ist dann eine Minderung des Gewerbeertrags.

 

Rz. 8a

Auswirkungen haben die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG nicht nur auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage, sie führen auch zu einer Abweichung zwischen dem gewerbesteuerlichen und dem der KSt bzw. ESt unterliegenden Gewinn.

 

Rz. 9

Sinn und Zweck der Hinzur...

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