Rz. 138

Hinzuzurechnen sind die Renten bzw. dauernden Lasten nur insoweit, als sie bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Hätten sie nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG nicht abgezogen werden dürfen, ist die gewerbesteuerliche Gewinnermittlung zu korrigieren. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG scheidet aus.

 

Rz. 139

Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG setzt das Bestehen eines Gewerbebetriebs voraus. Sie kommt daher z. B. ab der Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebs nicht mehr in Betracht. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang allerdings die Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft. Bei Zebragesellschaften ist § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG auf der Ebene des betrieblich Beteiligten anzuwenden.

 

Rz. 140

Die Höhe der Hinzurechnung bestimmt sich danach, in welchem Umfang die Renten bzw. dauernden Lasten den Gewinn gemindert haben. Regelmäßig beschränkt sich die Hinzurechnung auf den Zins- bzw. Ertragsanteil. Zu beachten ist hierbei § 15 Abs. 1 S. 2 EStG.

 

Rz. 141

Wurde die Rentenverpflichtung bzw. dauernde Last in den Fällen des Betriebsvermögensvergleichs passiviert, unterliegen die an den Empfänger erbrachten laufenden Leistungen insoweit der Hinzurechnung, als sie die – sich gewinnerhöhend auswirkende – Verminderung des Passivpostens übersteigen.[1] Ist die Minderung des Passivpostens höher als die laufende Zahlung, kommt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG mangels Minderung des Gewinns nicht in Betracht.[2] Der Aufwand, der aus der Passivierung bei Begründung der entsprechenden Verpflichtung resultiert, wird nicht berücksichtigt. Erhöht sich wegen einer Wertsicherungsklausel die zu entrichtende Rente bzw. dauernde Last, ist dem Gewinn auch die durch das Wirksamwerden der Wertsicherungsklausel erhöhte Rentenleistung bzw. dauernde Last hinzuzurechnen.[3] Ein außerordentlicher Ertrag aufgrund des Wegfalls des Passivpostens berührt nicht den hinzuzurechnenden Betrag.[4]

 

Rz. 142

Wird im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens i. S. d. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG gegen eine Leibrente erworben, ergeben sich die Anschaffungskosten für dieses Wirtschaftsgut aus dem Barwert der Leibrentenverpflichtung. Die einzelnen Rentenzahlungen sind in Höhe ihres Zinsanteils Betriebsausgaben. Der Zinsanteil ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits. Hinsichtlich des Zinsanteils erfolgt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG. Aus Vereinfachungsgründen können in diesen Fällen die einzelnen Rentenzahlungen in voller Höhe mit dem Barwert der ursprünglichen Rentenverpflichtung verrechnet werden. Sobald die Summe der Rentenzahlungen diesen Wert übersteigt, sind die darüber hinausgehenden Rentenzahlungen in vollem Umfang als Betriebsausgabe abzusetzen.[5] Gewerbesteuerlich ist der übersteigende Teil der Rentenzahlungen wiederum in voller Höhe nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG hinzuzurechnen.[6] Für dauernde Lasten gilt Entsprechendes.

 

Rz. 143

Werden dagegen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens – mit Ausnahme der in § 4 Abs. 3 S. 4 EStG aufgeführten Wirtschaftsgüter – gegen eine Leibrente oder dauernde Last erworben, stellen die Zahlungen zum Zeitpunkt ihrer Verausgabung in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Auch diese sind nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG in voller Höhe dem Gewinn i. S. d. § 7 S. 1 GewStG hinzuzurechnen. Eine Hinzurechnung nur in Höhe des jeweils zu ermittelnden Zins- bzw. Kapitalanteils ist weder mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch mit dem Sinn und Zweck einer Typisierung vereinbar.[7]

 

Rz. 144

Abfindungsrenten an lästige Gesellschafter unterliegen, soweit sie nicht zu aktivieren sind, in voller Höhe der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG.[8] Entsprechendes gilt für betriebliche Versorgungsleistungen, bei denen die einzelnen Rentenzahlungen in vollem Umfang den Gewinn mindern. Zu beachten ist § 15 Abs. 1 S. 2 EStG.

 

Rz. 145

Die Renten bzw. dauernden Lasten werden bei der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG grundsätzlich in voller Höhe ermittelt. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG beziehende Freibetrag von 200.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG wirkt sich in der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG nur zu 25 % aus.

 

Rz. 146

Werden Beträge zurückgezahlt und erhöht sich dadurch der Gewinn, ist der Gewerbeertrag des Rückzahlungsjahrs insoweit zu kürzen, als sich die zurückgezahlten Beträge in den Vorjahren erhöhend im Hinblick auf den Gewerbeertrag ausgewirkt haben.[9]

[1] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 GewStG Rz. 159.
[2] Kratzsch, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG Rz. 43.
[3] Hofmeister, in Bran...

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