Rz. 316

Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden dem Gewinn der KGaA die Gewinnanteile wieder hinzugerechnet, die an die persönlich haftenden Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu ermitteln sind die Gewinnanteile durch Betriebsvermögensvergleich.[1]

 

Rz. 317

Der Begriff "Gewinnanteile" bestimmt sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Hierunter sind die Teile des Gewinns der KGaA zu verstehen, die bei der Ermittlung des der KSt unterliegenden Einkommens der KGaA als Aufwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG abgezogen wurden.[2] Unerheblich ist, ob dieser Gewinnanteil entnommen oder in der KGaA belassen wurde. Sonder- und Ergänzungsbilanzen bleiben im Rahmen von § 8 Nr. 4 GewStG außer Betracht.[3] So sind z. B. die Einlage eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA übersteigende Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen. Die aus einer solchen Ergänzungsbilanz folgenden Gewinnminderungen bzw. Gewinnerhöhungen wirken sich weder auf den Betriebsvermögensvergleich der KGaA noch auf den Gewinnanteil i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und i. S. d. § 8 Nr. 4 GewStG aus. Sie gehen ausschließlich in die Ermittlung der Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG und des Gewerbeertrags des persönlich haftenden Gesellschafters ein.[4]

 

Rz. 318

Die Teile des Gewinns, die die persönlich haftenden Gesellschafter auf Vermögenseinlagen erhalten, die nicht zu dem in Aktien zerlegten Grundkapital gehören, rechnen zu den Gewinnanteilen nach § 8 Nr. 4 GewStG. Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG steht es nicht entgegen, dass die Gewinnanteile ausl. persönlich haftende Gesellschafter betreffen.[5] Ist der persönlich haftende Gesellschafter zugleich Kommanditaktionär, werden die auf das Kommanditkapital entfallenden Gewinnanteile nicht hinzugerechnet. Sie dürfen das Einkommen der KGaA nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GewStG auch nicht mindern.

 

Rz. 319

Zu den Gewinnanteilen gehören auch gewinnabhängige Vergütungen, die für die Geschäftsführung an die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA verteilt werden.[6] Hierunter fallen alle Arten von Vergütungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter als Gegenleistung für ihre gegenwärtige oder frühere Geschäftsführertätigkeit erhalten.[7] Unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Vergütung beruht. Es kann sich um eine satzungs- oder einzelvertragliche Rechtsgrundlage handeln. I.d.R. werden derartige Vergütungen für die Geschäftsführung aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen zwischen der KGaA und dem persönlich haftenden Gesellschafter gezahlt. Sie stellen gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen mit dienstvertraglichem Charakter dar.[8] Für die Hinzurechnung der Vergütungen nach § 8 Nr. 4 GewStG ist unerheblich, ob sie im Inland oder in das Ausland gezahlt werden.[9]

 

Rz. 320

Auch gewinnunabhängige Tätigkeitsvergütungen gehören zu den Gewinnanteilen.[10] Hierfür spricht zum einen der Wortlaut von § 8 Nr. 4 GewStG. Er umfasst Tätigkeitsvergütungen jeder Art, also neben gewinnabhängigen auch gewinnunabhängige Vergütungen. Zum anderen muss § 8 Nr. 4 GewStG im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG und § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG gesehen werden. Im Rahmen von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG zählen sowohl gewinnabhängige als auch gewinnunabhängige Vergütungen der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dementsprechend sind diese Vergütungen bei der Ermittlung des Einkommens der KGaA nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG abzuziehen. Entsprechendes muss dann auch für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG gelten. Letztlich stellt die Vereinbarung über die Zahlung einer gewinnunabhängigen Tätigkeitsvergütung an einen persönlich haftenden Gesellschafter auch bei einer KGaA eine gesellschaftsrechtliche Gewinnverteilungsabrede dar. Hinzuzurechnen sind somit über die Gewinnanteile i. e. S. hinaus vor allem feste, vom Jahresergebnis unabhängige Vergütungen, z. B. Gehälter, und sonstige Bezüge, die der persönlich haftende Gesellschafter aufgrund seiner Tätigkeit in der Gesellschaft erhalten hat. Hierzu gehört z. B. die Gestellung eines privat nutzbaren Firmenwagens. Es ist unerheblich, ob der persönlich haftende Gesellschafter als Vorstandsmitglied oder als Angestellter tätig ist.[11]

 

Rz. 321

Auch das Ruhegehalt, das der persönlich haftende Gesellschafter von der KGaA bezieht, gehört zu den Gewinnanteilen.[12] Entsprechendes gilt für Zuführungen zu Rückstellungen wegen Pensionszusagen.[13] Wird eine derartige Pensionsrückstellung aufgelöst, darf die Auflösung den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn nicht erhöhen.[14] Anderenfalls käme es zu einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung, da der Aufwand für die Bildung der Pensionsrückstellung infolge der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG bereits der GewSt unterlegen hat.

 

Rz. 322

Aufwendungen des persönlich haftenden Gesellschafters mindern die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG nicht (Bruttoprinzip).[15] Von da...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge