Rz. 297

Der Freibetrag von 200.000 EUR bezieht sich nur auf die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG. Zu gewähren ist er ab dem Ez 2020. Sein Zweck besteht darin, kleinere und mittlere Unternehmen zu entlasten. Gewährt wird er jedem einzelnen selbstständigen Gewerbebetrieb.[1] Ein Antrag ist nicht erforderlich.

 

Rz. 298

Die Summe der Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG ist bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nur insoweit zu berücksichtigen, als sie 200.000 EUR übersteigt. Dabei kann ein negativer Teilbetrag, z. B. der Verlustanteil des stillen Gesellschafters, mit positiven Teilbeträgen verrechnet werden. Ein nach dem Abzug des Freibetrags noch verbleibender positiver Betrag wird dem Gewinn i. S. d. § 7 S. 1 GewStG zu 25 % hinzugerechnet. Die Regelung ist also nicht so zu verstehen, dass zunächst 25 % der Summe der einzelnen Finanzierungsentgelte zu ermitteln sind und anschließend der Freibetrag von 200.000 EUR abzuziehen ist. Wird die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsentgelte infolge des Abzugs des Verlustanteils eines stillen Gesellschafters negativ, mindert der negative Betrag zu 25 % den Gewerbeertrag.[2] Der Freibetrag von 200.000 EUR ist im Fall einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile nicht spiegelbildlich anzuwenden. Liegt die Summe der Hinzurechnungsbeträge daher zwischen -1 EUR und -200.000 EUR, hat dies zur Folge, dass ein Viertel dieser Summe dem Gewinn aus Gewerbebetrieb negativ hinzuzurechnen ist. Die Berücksichtigung negativer Hinzurechnungsbeträge setzt damit nicht voraus, dass der Betrag von 200.000 EUR überschritten wird.[3]

 
Praxis-Beispiel

Die Finanzierungsentgelte nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG betragen insgesamt 250.000 EUR.

 
Summe Finanzierungsentgelte 250.000 EUR
Freibetrag – 200.000 EUR
Finanzierungsentgelte 50.000 EUR
25 % 12.500 EUR

Dem Gewinn i. S. d. § 7 S. 1 GewStG sind nach § 8 Nr. 1 GewStG 12.500 EUR hinzuzurechnen.

 

Rz. 299

Der Freibetrag wird grundsätzlich nur einmal pro Ez gewährt. Bei einem vom Kj. abweichenden Wj. gilt nach § 10 Abs. 2 GewStG der Gewerbeertrag als in dem Ez bezogen, in dem das Wj. endet. Nach § 7 S. 1 GewStG setzt sich der Gewerbeertrag in diesen Fällen aus dem im Wj. erzielten Gewinn unter Berücksichtigung der im Wj. nach Abzug des Freibetrags vorzunehmenden Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG zusammen.

 

Rz. 300

Bei einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften oder umgekehrt gelten die Grundsätze in R 11.1 S. 2ff. GewStR 2009. Der Freibetrag ist bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 1 GewStG jedem Steuerschuldner entsprechend der Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht zeitanteilig zu gewähren.[4]

 

Rz. 301

Enden bei einer Umstellung des Wj. im Ez 2 Wj., ist für jedes Wj. ein Gewinn zu ermitteln, der sich jeweils um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erhöht. Der Freibetrag von 200.000 EUR ist für jedes Wj. zu gewähren.[5]

 

Rz. 302

Bei Abwicklung und Insolvenz ist nach § 16 GewStDV[6] für den gesamten Abwicklungszeitraum ein Gewerbeertrag zu ermitteln, sodass der Freibetrag nur einmal zu gewähren ist.[7]

 

Rz. 303

Kann der Freibetrag in einem Ez nicht in voller Höhe ausgeschöpft werden, hat dies keinen entsprechenden Vor- bzw. Rücktrag zur Folge.

 

Rz. 304

Für jedes Unternehmen im Organkreis ist der Gewerbeertrag eigenständig zu ermitteln. Daher ist der Freibetrag im Rahmen der Organschaft nicht nur dem Organträger, sondern auch jeder Organgesellschaft zu gewähren.[8]

 

Rz. 305

Bei Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird der Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG nur für die Eigengesellschaften gewährt.[9] Im Fall der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG ist der Freibetrag auf die einzelnen Sparten entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Hinzurechnungsbeträge (vor Abzug des Freibetrags) auf die Sparten entfallen.[10]

[2] BFH v. 1.10.2015, I R 4/14, BFH/NV 2016, 145.
[3] BFH v. 28.1.2016, I R 15/15, BFH/NV 2016, 1110.
[5] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Rz. 47.
[7] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Rz. 48.
[8] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Rz. 45.
[9] Köster, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG Rz. 16.
[10] BMF v. 12.11.2009, IV C 7, S 2706/08/10004, BStBl I 2009, 1303.

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