Rz. 26

Die Ermittlung des Gewinns für gewerbesteuerliche Zwecke erfolgt nach § 7 S. 1 GewStG unter Heranziehung der einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Vorschriften. Damit gelten auch für gewerbesteuerliche Zwecke die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze. Auf die Erfassung innerhalb der Bilanz kommt es nicht an. Auch außerbilanzielle Korrekturen sind gewerbesteuerlich zu berücksichtigen.[1] Lediglich diejenigen Gewinnermittlungsvorschriften, die mit dem Wesen der GewSt als Objektsteuer nicht vereinbar sind, sind bei der Ermittlung des Gewinns für gewerbesteuerliche Zwecke nicht anzuwenden. Hierzu gehören u. a. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 3 S. 1 EStG, § 17 EStG sowie die §§ 15 Abs. 4, 15a, 15b und 24 EStG.[2] Der Rückgriff auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG bzw. KStG hat auch zur Folge, dass im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich alle handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die über § 5 Abs. 1 S. 1 EStG für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung gelten, bei der GewSt ebenfalls zu beachten sind.[3]

 

Rz. 27

Der Gewinnermittlungszeitraum ergibt sich auch für gewerbesteuerliche Zwecke aus § 4a EStG. Somit ist der Gewinn eines abweichenden Wirtschaftsjahrs in dem Ez zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei Personenunternehmen kann es zu Abweichungen kommen, wenn der Zeitpunkt des Beginns oder der Beendigung der GewSt-Pflicht nicht mit dem Zeitpunkt der einkommensteuerlichen Betriebseröffnung bzw. Betriebsbeendigung übereinstimmt, weil die werbende Tätigkeit später aufgenommen oder früher beendet wird.[4]

 

Rz. 28

Gewinne sind entweder durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach den §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG zu ermitteln. Bei der GewSt ist die gleiche Gewinnermittlungsart zugrunde zu legen wie bei der ESt oder KSt. Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig, z. B. bei der ESt und der GewSt unterschiedliche Gewinnermittlungsarten zu verwenden. Auch durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingte Hinzu- und Abrechnungen unterliegen als laufender Gewinn der GewSt.[5] Auch die Billigkeitsmaßnahme nach R 4.6 Abs. 1 S. 2 EStR 2012 – danach kann der Übergangsgewinn gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden – gilt für die Ermittlung des Gewerbeertrags.[6]

 

Rz. 29

Bei der Gewinnermittlung für gewerbesteuerliche Zwecke kann nicht von den konkreten Ansätzen der Einnahmen-Überschussrechnung bzw. des Bestandsvergleichs, die der einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung zugrunde gelegt worden sind, abgewichen werden.[7] Wirtschaftsgüter müssen im Rahmen der ESt oder KSt einerseits und der GewSt andererseits einheitlich bewertet werden. Entsprechendes gilt für die Ausübung steuerlicher Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte.[8] Diese Bindung besteht auch dann, wenn sich daraus bei der GewSt Nachteile ergeben. Deshalb sind z. B. die durch eine Rücklage nach § 6 b EStG geminderten Anschaffungskosten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags maßgebend.[9] Daran hat sich auch durch die Aufhebung des in § 5 Abs. 1 S. 2 EStG a. F. enthaltenen Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit durch Gesetz v. 25.5.2009[10] nichts geändert. Insbesondere führt die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit nicht dazu, dass nunmehr steuerliche Wahlrechte für einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Zwecke einerseits und gewerbesteuerliche Zwecke andererseits unterschiedlich ausgeübt werden können. Dem steht § 7 S. 1 GewStG entgegen, wonach bei der Ermittlung des Gewerbeertrags an die Vorschriften des EStG bzw. KStG anzuknüpfen ist. Somit ist es auch nach Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit ausgeschlossen, für gewerbesteuerliche Zwecke eine eigenständige GewSt-Bilanz aufzustellen.[11]

 

Rz. 30

Die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs gelten auch bei der Ermittlung des Gewinns für Zwecke der GewSt.[12] Folge der verfahrensrechtlichen Selbstständigkeit der gewerbesteuerlichen Gewinnermittlung kann sein, dass z. B. eine Bilanzberichtigung bei der GewSt unabhängig von der ESt vorgenommen werden kann.[13] Eine für Zwecke der GewSt zu einem bestimmten Stichtag vorzunehmende Bilanzberichtigung setzt somit nicht voraus, dass z. B. für Zwecke der ESt eine Bilanzberichtigung zum selben Stichtag vorgenommen wird.[14] Folge können unterschiedliche Bilanzansätze sein. Zu einer eigenständigen GewSt-Bilanz führt dies jedoch nicht.

 

Rz. 31

Auch die Abgrenzung des Betriebsvermögens muss bei der gewerbesteuerlichen Gewinnermittlung nach den gleichen Grundsätzen wie bei der einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung erfolgen.[15] Entsprechendes gilt auch für das gewillkürte Betriebsvermögen.[16] Betriebsausgaben mindern auch dann den Gewerbeertrag, wenn sie im Zusammenhang mit Beträgen stehen, die nach § 9 GewStG zu kürzen sind.[17] § 3c EStG gilt insoweit mangels gesetzlicher Grundlage nicht.

 

Rz. 32

§ 4 Abs. 4a und § 4h EStG sind auch bei der Ermittlung ...

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