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§ 15 GewStDV regelt die Hebeberechtigung für Gemeinden für Gewerbebetriebe, die auf in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiffen (d. h. Handelsschiffen) betrieben werden. Die Regelung knüpft damit an § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG an, wonach ein Gewerbebetrieb im Inland besteht, wenn er auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Handelsschiff betrieben wird. Ausnahmsweise wird ein Gewerbebetrieb gem. § 5 GewStDV nicht im Inland betrieben, wenn das Schiff im regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt. § 6 GewStDV fingiert für Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe ohne feste Einrichtung oder Anlage eine Betriebsstätte im Heimathafen. Diese Regelung gilt allerdings nur subsidiär und greift nicht ein, wenn an Land eine Betriebsstätte besteht.[1] Für die Fälle, in denen nach diesen Regelungen der Gewerbebetrieb im Inland unterhalten wird, bestimmt § 15 GewStDV die Hebeberechtigung der Gemeinde, in der der inländische Heimathafen des Schiffs liegt. Der Heimathafen eines Schiffs ergibt sich aus dem Schiffsregister.

[1] BFH v. 12.11.1959, IV B 130/58, HFR 1963, 70.

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