Rz. 93

Der für die Organgesellschaft selbstständig ermittelte Gewerbeertrag ist dem Organträger zuzurechnen. Bei dem Organträger erfolgt eine Zusammenrechnung der Gewerbeerträge aller Organgesellschaften mit dem Gewerbeertrag des Organträgers.[1]

Für die Ermittlung des Steuermessbetrags sind nur die Verhältnisse des Organträgers maßgebend; so ist der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG nur zu berücksichtigen, wenn der Organträger zu den in dieser Vorschrift genannten GewSt-Subjekten gehört. Dass die Organgesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist und ihr der Freibetrag daher nicht zustehen könnte, ist ohne Bedeutung.[2]

 

Rz. 94

Haben Organträger oder Organgesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, hat die Zusammenrechnung derjenigen Gewerbeerträge zu erfolgen, die in dem maßgebenden Ez der GewSt zu unterwerfen sind. Nach § 10 Abs. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag in demjenigen Ez zur GewSt heranzuziehen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Dies gilt auch für ein abweichendes Wirtschaftsjahr im Organkreis. Zusammenzurechnen sind diejenigen Gewerbeerträge, die für Wirtschaftsjahre ermittelt wurden, die in dem gleichen Ez enden.[3] Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsjahr des Organträgers früher endet als das der Organgesellschaft. Maßgebend ist nur, dass beide Wirtschaftsjahre in demselben Ez enden (zur Problematik bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft vgl. § 14 KStG Rz. 350).

Da für die Zerlegung  die Verhältnisse des Ez (Kalenderjahrs) maßgebend sind, nicht des Wirtschaftsjahrs, sind die Zerlegungsgrundlagen der Organgesellschaft auch dann bei der Zerlegung zu berücksichtigen, wenn der GewSt-Messbetrag wegen der Begründung der Organschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ausschließlich auf vororganschaftlichen Besteuerungsgrundlagen beruht.[4]

 

Rz. 95

Die Festsetzung des einheitlichen GewSt-Messbetrags nach § 14 GewStG und die Veranlagung bei dem Organträger weisen keine Besonderheiten auf. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass Steuerschuldner der GewSt der Organträger ist und die Organgesellschaft für die GewSt des Organkreises nach § 73 AO haftet.[5]

[2] Vgl. auch Schiffers, GmbHR 1997, 883.
[4] Zur Zerlegung der Messbeträge im Fall des abweichenden Wirtschaftsjahrs BFH v. 17.2.1993, I R 19/92, BStBl II 1993, 679.
[5] Zu Einschränkungen der Haftung siehe Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 73 AO Rz. 1ff.

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