Rz. 125

Gegenstand der GewSt ist der Gewerbebetrieb des Stpfl. Es wird daher nicht auf die von dem Stpfl. erzielten Einkünfte, sondern auf den Betrieb als Steuergegenstand abgestellt. Dies ergibt sich aus dem Objektsteuercharakter der GewSt. Indem auf den Gewerbebetrieb und nicht auf die steuerpflichtige Person abgestellt wird, stellt sich zugleich die Frage, ob ein Stpfl. mehrere Gewerbebetriebe nebeneinander unterhalten kann. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Gewerbebetrieb als Einzelgewerbe einer natürlichen Person, durch eine Personengesellschaft oder durch eine juristische Person betrieben wird.

 

Rz. 125a

Wird ein einheitlicher Gewerbebetrieb betrieben, ist zwischen den einzelnen Tätigkeiten eine unbeschränkte Verlustverrechnung möglich. Werden dagegen mehrere, getrennt zu beurteilende Gewerbebetriebe unterhalten, ist eine Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Gewerbebetrieben nur in Sonderfällen möglich (z. B. bei einer Organschaft, die jedoch zwischen mehreren Betrieben desselben Stpfl. nicht gebildet werden kann). Dagegen kann bei getrennt zu beurteilenden Gewerbebetrieben für jeden dieser Gewerbebetriebe der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 GewStG in Anspruch genommen werden. Liegt dagegen ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor, kann dieser Freibetrag auch nur einmal geltend gemacht werden.

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