Der Gläubiger der Abzugsteuer kann zwischen dem Freistellungs- und dem Erstattungsverfahren wählen. Das Freistellungsverfahren ist günstiger, weil der zu erstattende Betrag beim Erstattungsverfahren, mit Ausnahme der Fälle des § 50g EStG[1], nicht verzinst wird. Das Freistellungsverfahren vermeidet daher Zinsverluste.

Der Schuldner der Kapitalerträge bzw. Vergütungen darf den Steuerabzug nur unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn ihm die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung bereits vorliegt. Sie wird also nicht für zurückliegende Zahlungszeitpunkte erteilt. Daher ist die Freistellungsbescheinigung rechtzeitig zu beantragen; ggf. ist die Auszahlung der Kapitalerträge oder der Vergütungen bis zum Vorliegen der Freistellungsbescheinigung aufzuschieben. Diese Regelung bedeutet auch, dass ein Freistellungsverfahren nicht mehr möglich ist, wenn die Zahlung bereits erfolgt ist. Das führt zur Gefahr der Haftung mit der Folge, dass anschließend ein Erstattungsverfahren betrieben werden muss ("Erstattungsverfahren").

Auch wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, sind die Zahlungen nach § 50c Abs. 2 S. 1 EStG beim Betriebsstättenfinanzamt (KapESt; § 45a EStG) bzw. beim BZSt (Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 EStG, § 73e S. 1 EStDV)anzumelden.

Um eine zügige Auszahlung der Kapitalerträge oder Vergütungen zu ermöglichen, sind dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wesentlich ist hierbei die Ansässigkeitsbescheinigung, durch die die für den Gläubiger zuständige Finanzbehörde bestätigt, dass der Gläubiger in dem ausl. Staat ansässig ist. Außerdem sollte bescheinigt werden, dass der Gläubiger ohne Steuerermäßigung der Ertragsbesteuerung unterliegt. Aufgrund dieser Bescheinigung kann das BZSt prüfen, ob der Gläubiger zu einer Reduzierung der Abzugsteuer nach dem DBA bzw. den §§ 43b, 50g EStG berechtigt ist. Zugleich erfährt die ausl. Finanzbehörde von den Einkünften und kann deren Stpfl. prüfen.

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