Die Einsicht in die konkrete Insolvenzakte des Schuldners kann für den Gläubiger wichtig sein, um zu erkennen, ob es sinnvoll ist, einen Kostenvorschuss zu zahlen, um damit die Abweisung mangels Masse zu verhindern (§ 26 InsO), ob er als Gläubiger in einem eröffneten Insolvenzverfahren überhaupt mit der Befriedigung seiner Ansprüche rechnen kann etc., zur Überprüfung der Hintergründe der Insolvenz, zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (z. B. gegen Geschäftsführer einer GmbH).[1] Die Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht im laufenden Insolvenzverfahren ist § 299 Abs. 2 ZPO.[2] Diese Vorschrift regelt die Akteneinsicht im Zivilprozess und ist gemäß § 4 InsO im Insolvenzverfahren analog anwendbar. Viele Gerichte verweigern die Übergabe der Originalakte an sich. Man sollte dann – kostenpflichtige – Kopien anfordern.[3] Gegen die Versagung der Akteneinsicht gem. § 299 ZPO ist die sofortige Beschwerde statthaft.[4]

Die Gläubigerstellung ist grundsätzlich geeignet, ein rechtliches Interesse i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten zu begründen. Bestreitet der Insolvenzverwalter endgültig die angemeldete Forderung und ist sie deshalb nicht zur Insolvenztabelle festgestellt, ist für ein rechtliches Interesse erforderlich, dass die Gläubigerposition anhand nachvollziehbarer Tatsachen schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht wird.[5]

Gläubiger einer festgestellten Forderung haben in einem Insolvenzverfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht. Ein der Akteneinsicht ausnahmsweise entgegenstehender Missbrauch kann nicht darauf gestützt werden, dass der Gläubiger mithilfe der gewonnenen Erkenntnisse Forderungen anderer Gläubiger aufzukaufen beabsichtigt.[6]

Einer am eröffneten Insolvenzverfahren nicht beteiligten Person kann Einsicht in die vom Insolvenzgericht geführte Verfahrensakte ohne Einwilligung der Verfahrensbeteiligten nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht ist.[7]

Ein bloßes Interesse des Dritten daran, aus der Akteneinsicht Kenntnis über das vorhandene Haftungsvermögen eines Schuldners zu erlangen, um mögliche Vollstreckungsaussichten einschätzen zu können, genügt jedenfalls dann nicht für die Annahme eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO, wenn die geltend gemachten Ansprüche des Dritten bestritten und nicht tituliert sind.[8]

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