Rz. 96

Kapitalgesellschaften und unter §§ 264 a ff. HGB fallende KapCo-Gesellschaften müssen den Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten vermerken.[1] Es kommt nicht auf die ursprüngliche Fälligkeit, sondern auf die zum Bilanzstichtag noch verbleibende Restlaufzeit an.[2]

 

Rz. 97

Bei Ratenzahlungen sind die innerhalb eines Jahres fälligen Raten nicht in den Vermerk einzubeziehen. Es kommt auf den Bilanzwert der entsprechenden Einzelforderung an. Wertberichtigungen sind daher bei diesem Vermerk, ggf. anteilig, zu kürzen.[3]

 

Rz. 98

Sind Forderungen später als ein Jahr nach dem Bilanzstichtag fällig, fließen die Zahlungen erst nach einem Jahr oder später in das Betriebsvermögen. Durch den Vermerk wird also die Liquidität und damit die Finanzlage des Unternehmens dargestellt.

Die Vermerkpflicht betrifft folgende Posten:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  • Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
  • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
  • sonstige Vermögensgegenstände, soweit dieser Posten sonstige Forderungen umfasst.

Die entsprechenden Beträge werden zunächst in der Buchführung auf Unterkonten, die in den Kontenrahmen vorgesehen sind, erfasst. In der Bilanz werden die Beträge bei den betreffenden Bilanzposten in sog. "Davon-Vermerken" ausgewiesen ("davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr: …"). Die Vermerke sind bei jedem einzelnen Posten anzubringen.

[1] § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB,

Über § 5 Abs. 1 PublG auch dem PublG unterliegende Unternehmen.

[2] IDW, WP-Handbuch 2012 Band I, 14. Aufl. 2012, F 283.
[3] Schubert/Waubke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 10. Aufl. 2016, § 268 HGB Rz. 28.

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