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Im Zuge des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) wurde der Begriff der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB neu definiert: Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. Durch die neue Umsatzdefinition nach dem BilRUG sind die Umsatzerlöse nicht mehr nur auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit beschränkt, damit verändert sich auch die Höhe der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.[1]

Nach der Gesetzesbegründung generiert auch der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit künftig Umsatzerlöse und keine sonstigen betrieblichen Erträge. Produkte sind dabei als Zusammenfassung von Waren und Erzeugnissen zu verstehen.[2]

Nicht zu den Umsatzerlösen gehört nach Ansicht des Gesetzgebers auch künftig ein Ertrag aus der Veräußerung von Anlagevermögen,[3] da Umsatzerlöse an den Umsatz anknüpfen und Umsatz begrifflich zumindest bei der endgültigen Veräußerung eine gewisse Nähe zum Umlaufvermögen erfordern dürfte. Damit erfolgt eine Buchung auf dem Konto "Sonstige betriebliche Erträge".[4]

Verkauft ein Unternehmer Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter, die nicht zu den für seinen Betrieb üblichen Handelswaren oder Erzeugnissen gehören, so sind die Forderungen aus diesen Umsatzgeschäften zwar dem Wortsinn nach Forderungen aus Lieferungen. Sie werden aber auch in Zukunft nicht als "Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen", sondern als "Sonstige Vermögensgegenstände" gebucht und ausgewiesen.[5]

In der kaufmännischen Buchführung werden diese Geschäfte oft auf einem Konto "Sonstige Forderungen" gebucht. In den Gliederungsvorschriften des HGB und ihnen folgend auch in den Kontenrahmen wird die Bezeichnung "Sonstige Vermögensgegenstände" gebraucht.

Sonstige Vermögensgegenstände

an Sonstige betriebliche Erträge

an Umsatzsteuer

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer A verkauft eine Maschine, die noch mit dem Erinnerungswert von 1 EUR zu Buche steht, für 5.000 EUR an den Unternehmer B. Er erteilt dem B folgende Rechnung:

 
Maschine 5.000 EUR
Umsatzsteuer 950 EUR
Rechnungsbetrag 5.950 EUR

A bucht:

Sonstige Forderungen

5.950 EUR

an Maschinenkonto

1 EUR

an Sonstige betriebliche Erträge

4.999 EUR

an Umsatzsteuer

950 EUR

[2] BT-Drucks. 23/15 S. 76.
[4] BT- Drucks. 18/5256 S. 82.
[5] Zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem HGB i. d. F. des BilRUG vgl. IDW Life, 12.2015, HFA, S. 670, mit weiteren Hinweisen und Abgrenzungsfragen.

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