Leitsatz

Die mit dem Schwimmbadbetrieb verbundenen Umsätze, z. B. Sauna sowie die Verabreichung von Heilbädern unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG).

Beispiel: Ein Sport-/Freizeitzentrum bietet seinen Clubmitgliedern neben Schwimmbädern und Saunen zusätzlich dem vollen Steuersatz unterliegende Fitnessleistungen gegen monatliche Pauschalentgelte – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme – an. 70 % der Clubmitglieder nahmen das Gesamtpaket „Fitness, Gymnastik, Sauna” in Anspruch. 30 % der Verträge entfielen auf einzelne Leistungen (hiervon 62 % auf Fitness, Gymnastik und 38 % auf Sauna). Nach den Aufzeichnungen des Clubbetreibers nutzten die meisten Gesamtpaket-Mitglieder gerade am Wochenende allein den Saunabereich.

Das FG Baden-Württemberg (Urteil v. 24. 7. 1998, 2 K 335/96) hatte auf selbständige insoweit 7 % unterliegende Saunaleistung entschieden. Der BFH hob dieses Urteil auf:

  • Zwar kommt auch nach Auffassung des BFH der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung, soweit aufgrund repräsentativer Aufzeichnungen des Unternehmers ausschließlich der Saunaeintritt in Anspruch genommen wurde (im Urteilsfall ca. 11 % aller Benutzer).
  • Die übrigen Gesamtpaketumsätze unterliegen dagegen insgesamt dem vollen Steuersatz . Insoweit wendet der Betreiber dem Empfänger das einheitliche Recht zu, die Einrichtungen und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten in der Gesamtheit in Anspruch zu nehmen.
 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.01.1999, V R 88/98

Anmerkung

Anmerkung: Die Bemessungsgrundlage für die ausnahmsweise ermäßigt zu besteuernden Saunaeinzelleistungen besteht aus den von diesem Personenkreis für die Saunabenutzung gezahlten Beiträgen (ggf. zuzüglich einer zusätzlich geforderten Aufnahmegebühr), abzüglich der darin enthaltenen → Umsatzsteuer . Eine Aufteilung nach den Nutzflächen ist ungeeignet.

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