Rz. 35
Beim Erwerb von Grundstücken durch Erwerb von Todes wegen oder durch Zuwendung unter Lebenden besteht aufgrund § 3 Nr. 2 GrEStG ein gesetzessystematischer Vorrang der Erbschaftsteuer vor der Grunderwerbsteuer.[1]
Rz. 36
Bei einer gemischten Grundstücksschenkung kann es zur Erhebung der Grunderwerbsteuer nach Maßgabe des Werts kommen, zu dem der Beschenkte zur Gegenleistung verpflichtet ist.[2]Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen gem. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG hinsichtlich des Werts solcher Auflagen der Grunderwerbsteuer, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind. Nach dieser Vorschrift durften daher Belastungen, die aufgrund des § 25 ErbStG a. F. bei der Schenkungsteuer nicht abziehbar waren, nicht bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden. Nachdem nunmehr § 25 ErbStG a. F. durch das ErbStRG ersatzlos aufgehoben worden und damit das in dieser Vorschrift normierte Abzugsverbot entfallen ist, fällt in Höhe der bei der Schenkungsteuer abzugsfähigen Auflage Grunderwerbsteuer an.[3] Dies muss auch gelten, wenn der Erwerb insgesamt von Erbschaft-/Schenkungsteuer befreit ist.[4]
Rz. 37
Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG (Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft) sind insoweit nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruhen.[5] Bei Erwerbsvorgängen i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG in Bezug auf Kapitalgesellschaften können die personenbezogenen Befreiungen des § 3 Nr. 2 GrEStG sowohl auf den Übergang der bereits vereinigten Anteile[6] als auch auf die Anteilsvereinigung[7] Anwendung finden.[8] Bei Personengesellschaften ist § 3 Nr. 2 GrEStG insoweit ebenfalls uneingeschränkt anwendbar.[9] Auf den Erwerb einer wirtschaftlichen Beteiligung i. S. d. § 1 Abs. 3a GrEStG ist die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG in gleichem Umfang möglich wie für Erwerbe nach § 1 Abs. 3 GrEStG.[10]
Rz. 38–44
einstweilen frei
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