Rz. 11

Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheide können unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[1] ergehen, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist. Wird der Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben, entfällt er mit Ablauf der Festsetzungsfrist.[2]

 

Rz. 12

Möglich ist auch eine vorläufige Steuerfestsetzung[3], soweit Ungewissheit über die Entstehung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer besteht. Bedeutung kann auch § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AO erlangen, der eine vorläufige Steuerfestsetzung auch dann zulässt, wenn die Auslegung z. B. des ErbStG Gegenstand eines Verfahrens vor dem BFH ist. Umfang und Grund der Vorläufigkeit ist in dem Bescheid anzugeben.[4] Eine Korrektur der vorläufigen Steuerfestsetzung ist nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO nur im Umfang der Vorläufigkeitserklärung möglich. Der vorläufige Bescheid ist aufzuheben oder zu ändern, sobald die Ungewissheit beseitigt ist.[5]

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