Rz. 579

§ 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG ist nicht erfüllt, wenn der unmittelbare Alleingesellschafter eine natürliche Person ist und Wirtschaftsgüter in die Kapitalgesellschaft verdeckt einlegt. (Beispiel: Herr A ist zu 100 % Gesellschafter der A-GmbH und leistet eine Bareinlage in die Kapitalrücklage des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Denn Herr A ist zugleich Zuwendender und Bedachter, Zuwendender ist also keine "andere" Person.

 

Rz. 580

Nach dem Wortlaut ist Satz 1 nicht ausgeschlossen, wenn die A-GmbH mit Alleingesellschafter A, der an der B-GmbH zu 100 % beteiligt ist, an diese eine entsprechende Bareinlage leistet. Denn Zuwendender (A-GmbH) und mittelbar Bedachter (Herr A) sind zivilrechtlich "andere" Personen. In diesem Fall führt Satz 2 zu einer objektiven Steuerbefreiung.

 
Praxis-Beispiel

Herr A ist Alleingesellschafter der A-GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin der B-GmbH ist. Die A-GmbH legt ein Wirtschaftsgut verdeckt in die B-GmbH ein. Hier ist der Tatbestand des Satz 1 erfüllt, da aber auch Satz 2 einschlägig ist, weil eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft etwas zuwendet, sind beide Tatbestände erfüllt. Satz 2 schafft keinen weiteren eigenen Steuertatbestand, sodass es bei der ausschließlichen Steuerbarkeit nach Satz 1 bleibt. Allerdings schränkt Satz 2 den Satz 1 ein. An diesen Gesellschaften ist unmittelbar (A-GmbH) und mittelbar (B-GmbH) dieselbe Person (A) beteiligt, weswegen der Vorgang nach Satz 2 objektiv steuerbefreit ist.

Abwandlung:

An der B-GmbH ist die A-GmbH nur zu 50 % beteiligt. Weitere Gesellschafter sind B und C zu je 25 %.

Die Zuwendung ist – wie im Ausgangsbeispiel – nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG im Verhältnis der A-GmbH zu A steuerbar, aber nach Satz 2 nur zu 50 % steuerbefreit. Zugleich hat die A-GmbH im Verhältnis zu B und C den Tatbestand des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG erfüllt, wenn man davon ausgeht, dass bei diesen eine Werterhöhung ihrer Anteile an der B-GmbH eintritt.

 

Rz. 581–599

einstweilen frei

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