Rz. 30

Nach § 27 ErbStG tritt beim Übergang desselben Vermögens unter näheren Voraussetzungen eine Steuerermäßigung ein. Nach § 37a Abs. 5 ErbStG führen im Rahmen des § 27 ErbStG auch nach dem ErbStG-DDR besteuerte Vorerwerbe aus der Zeit vor dem 1.1.1991 zu einer Ermäßigung der Steuer. Allerdings weicht die Steuerklasseneinteilung des ErbStG von derjenigen des früheren ErbStG-DDR ab: § 9 ErbStG-DDR sah nur 2 Steuerklassen vor, wobei die Steuerklasse I den Ehegatten und Kinder umfasste; alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen waren der Steuerklasse II zugeordnet.

 

Rz. 31

Die dem § 27 ErbStG entsprechende Vorschrift des § 20 ErbStG-DDR galt nur für Erwerbe der Steuerklasse I. Die Anwendung des § 27 ErbStG auf die nach dem ErbStG-DDR besteuerten Vorerwerbe erforderte daher nähere Abgrenzungen bezüglich der begünstigten Vorerwerbe. Hierzu ordnet § 37a Abs. 5 ErbStG die Berücksichtigung solcher Vorerwerbe an, für die schon bei einer früheren Geltung des § 15 ErbStG 1974 die Steuerklasse I oder II gegolten hätte.

 

Rz. 32

Die Neufassung des § 27 Abs. 1 ErbStG durch das JStG 1997 berührt den Anwendungsbereich des § 37a Abs. 5 ErbStG nicht, weil für die insoweit vorausgesetzten Vorerwerbe noch § 15 ErbStG 1974 galt.

 

Rz. 33-34

einstweilen frei

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