Rz. 1

§ 37a ErbStG enthält Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Erstreckung des Geltungsbereichs des ErbStG auf das Gebiet der vormaligen DDR; zu Einzelfragen vgl. H 90 ErbStH. Zur Steuerpflicht im Verhältnis zur ehemaligen DDR für Zeiträume bis 30.6.1990 bzw. vom 1.7.1990 bis vor dem 1.1.1991 vgl. nachfolgend.

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