Rz. 70

§ 23 Abs. 2 ErbStG gibt dem Erwerber das jederzeitige Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Der hierfür erforderliche Antrag ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.[1]

 

Rz. 71

Die Berechnung des Kapitalwerts der Steuer hat gem. § 23 Abs. 2 ErbStG nach §§ 13, 14 BewG zu erfolgen (§ 23 Abs. 2 S. 2 ErbStG). Bei zeitlich begrenzten wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (z. B. Zeitrenten) bedeutet die Anwendung des § 13 Abs. 1 BewG: Der Kapitalwert bestimmt sich nach dem Jahreswert, der mit dem Vervielfältiger nach Anlage 9a zu § 13 Abs. 1 BewG für die verbleibende Laufzeit – diese berechnet sich nach dem Zeitpunkt der Ablösung bis zum Ende der Zeitrente – anzusetzen ist. Bei lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen (z. B. Leibrente) ist gem. § 14 Abs. 1 BewG das Alter des Berechtigten im Ablösungszeitpunkt maßgebend. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 1 BewG sind die aktuellen Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts zugrunde zu legen, die vom BMF im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.[2] In der Regel wird die Ablösung nach dem Kapitalwert der Steuer, insbesondere bei schon länger laufender Jahresversteuerung aufgrund der zwischenzeitig höheren Lebenserwartung zu Nachteilen gegenüber der Sofortversteuerung führen.[3]

 

Rz. 72

Die Festsetzung des Ablösungsbetrags erfordert einen gesonderten Bescheid, auf den die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften anzuwenden sind[4]; § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG (Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 EUR) greift nicht. Dieser Bescheid ist unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BewG bei einer stark verkürzten Lebenszeit des Berechtigten zu berichtigen. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn der Berechtigte bereits kurze Zeit nach dem Erwerb des Rechts verstirbt. Ab dem Ablösungszeitpunkt beginnt die Frist i. S. d. § 14 Abs. 2 BewG nicht erneut zu laufen.[5] Denn die "wirkliche Dauer der Nutzung oder Leistung" i. S. d. § 14 Abs. 2 S. 1 BewG ist in ihrem Anfangstermin auf den Erwerb des Rechts und nicht auf den Ablösungszeitpunkt festzulegen.

 

Rz. 73

Für die Jahresversteuerung, die unter der Geltung des § 33 ErbStG-DDR beantragt worden war, hat § 37a Abs. 7 ErbStG das – nach dem Recht des ErbStG-DDR seinerzeit nicht eingeräumte – Recht zur Ablösung der Jahressteuer eröffnet. Auch in diesen Fällen erfolgte die Ermittlung des Kapitalwerts der Steuer nach §§ 13, 14 BewG.

[3] Rechenbeispiele bei Schley, in v. Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 23 Rz. 48, s. a. Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 23 Rz. 19; Moench, ZEV 2001, 303; Korezkij, ZEV 2001, 305; zu Vorteilen der Ablösung Moench, DStR 1993, 898.
[4] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 23 Rz. 33.
[5] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 23 Rz. 33.

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