Rz. 43

Die Jahressteuer ist für das erste Jahr bei Festsetzung der Steuer und dann jährlich im Voraus zu entrichten. Der Zahlungstermin ist regelmäßig vom Zeitpunkt der Entstehung des materiellen Steueranspruchs an zu berechnen, auch wenn die Steuer etwa wegen späterer Fälligkeit gem. § 9 Abs. 1 Buchst. a ErbStG erst später entsteht. Wann oder in welchen Raten die Rente tatsächlich gezahlt wird, ist unerheblich.[1]

 

Rz. 44

Die Entrichtung der Jahressteuer entfällt mit dem Tode des Berechtigten. Bei einer stark verkürzten Lebenszeit des Berechtigten ist unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BewG eine Berichtigung der Jahresversteuerung durchzuführen. Denn bei der Jahresversteuerung kann insoweit nichts anderes als bei der Sofortbesteuerung nach dem Kapitalwert gelten, bei der § 14 Abs. 2 BewG ebenfalls greift.[2] Allerdings lässt § 14 Abs. 2 BewG auch erkennen, dass der Gesetzgeber nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen die Berichtigung zulassen will. Die Einschränkung wäre unverständlich, wenn § 14 Abs. 2 BewG nur der Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes sein sollte, dass jede Bewertung eines Nutzungsrechts nachträglich berichtigt werden kann.

 

Rz. 45

Bei dem Berechtigten ist daher auf Antrag – den dessen Erben zu stellen haben – die Steuer nach der wirklichen Dauer der Rente usw. zu berichtigen. Das führt zu einer Erstattung der zu viel entrichteten Jahressteuer. Andererseits ist gem. § 14 Abs. 2 S. 3 BewG auch eine Berichtigung bei dem Belasteten vorzunehmen, woraus sich für ihn wegen des Abzugs des Kapitalwerts der nur kurzzeitigen Rente usw. eine höhere Steuer ergibt. § 14 Abs. 2 BewG führt ggf. auch zur Berichtigung des Bescheids über die Festsetzung des Ablösungsbetrags nach § 23 Abs. 2 ErbStG.

 

Rz. 46

Beruht das vorzeitige Ende der Laufzeit einer Rente usw. auf einem Verzicht des Berechtigten, so ist eine Berichtigung der Festsetzung der Jahressteuer mangels Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 BewG nicht möglich.[3]

 

Rz. 47

Bei Änderungen im tatsächlichen Ertrag der Rente usw., etwa durch Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten, scheidet eine Berichtigung der Steuer grundsätzlich aus.[4] Es erscheint zweifelhaft, ob der Konflikt zwischen Stichtagsprinzip und Bereicherungsprinzip durch einen Billigkeitserlass aufgelöst werden kann.[5] Daher sollte die Insolvenz des Verpflichteten als auflösende Bedingung der Rentenzahlung vereinbart werden, die dann gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 4 ff. BewG zu berücksichtigen ist.[6]

[1] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 23 Rz. 8; differenzierend Stempel, UVR 2003, 229, 230.
[2] Moench, UVR 1991, 196; a. A. RFH v. 9.12.1930, I eA 375/30, RStBl 1931, 141.
[5] Ablehnend FG Münster v. 29.5.2008, 3 K 1892/07 Erb, EFG 2008, 1813. Der Erlass der Jahressteuer soll selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn sich nachträglich erweist, dass die der Jahresbesteuerung unterworfene Witwenrente nicht steuerpflichtig war FG München v. 25.10.1999, 4 K 2834/96, EFG 2000, 388.
[6] Zutr. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 23 Rz. 27.

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