Rz. 6

Daneben ist bei der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KBV die aufgrund § 156 Abs. 1 S. 1 AO erlassene Kleinbetragsverordnung[1] zu beachten. Die aktuelle Fassung der Kleinbetragsverordnung ist anwendbar auf Steuern, die nach dem 31.12.2016 entstanden sind.[2]

 

Rz. 7

Nach der Kleinbetragsverordnung unterbleiben Änderungen der Steuerfestsetzung, wenn bestimmte betragsmäßige Grenzen nicht überschritten sind. Nicht erfasst werden erstmalige Festsetzungen[3], sondern nur die Änderung von Steuerbescheiden gem. §§ 172 ff. AO und spezialgesetzlichen Normen und deren Berichtigung gem. § 129 AO. Die Kleinbetragsverordnung gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren und Steuerfestsetzungen nach §§ 164, 165 AO. Auch die Änderung eines Freistellungsbescheids oder einer Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung fällt unter die Kleinbetragsregelung.

 

Rz. 8

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KBV sieht vor, dass Festsetzungen der Einkommensteuer nur geändert oder berichtigt werden, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Stpfl. mindestens 10 EUR und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Stpfl. mindestens 25 EUR beträgt.[4]

 

Rz. 9

Wird die Berichtigung in einem Fall erforderlich, in dem die Steuer zunächst wegen Nichtüberschreitens der Kleinbetragsgrenze nicht erhoben worden ist, so ist für die Anwendung des § 1 Abs. 1 KBV von der Steuer auszugehen, die sich ohne § 22 ErbStG ergeben hätte. Zu einer erstmaligen Steuerfestsetzung kommt es aber nur dann, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 22 ErbStG als auch die des § 1 Abs. 1 KBV erfüllt sind. Zum Zusammenwirken von § 22 ErbStG und § 1 Abs. 1 KBV das nachfolgende Beispiel[5]:

 
Bisherige Steuer (EUR) Neue Steuer (EUR) Differenzbetrag (EUR) Neue Steuerfestsetzung (EUR)
100 150 50 150
100 118 18 § 1 KBV: unterbleibt
0 (materiell 20) 45 25 § 22 ErbStG: unterbleibt
0 (materiell 45) 50 5 § 1 KBV: unterbleibt
0 (materiell 45) 70 25 70
[1] Art. 26 Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher EUR-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz – StEuglG) v. 19.12.2000, BGBl I 2000, 1790, 1805, geändert durch Art. 3 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BGBl I 2016, 1679.
[3] Insoweit geht § 22 ErbStG vor.
[4] Für Steuern, die vor dem 1.1.2017 entstanden sind, galt auch für Änderungen zuungunsten des Stpfl. eine Grenze von 10 EUR, vgl. Art. 97 § 9a Abs. 3 S. 2 EGAO; s. a. BFH v. 16.2.2011, X R 21/10, BStBl II 2011, 671.
[5] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 22 Rz. 5, mit Bsp.

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