Rz. 1

Die in dieser Vorschrift bestimmte Kleinbetragsgrenze dient der Verwaltungsvereinfachung.[1] Die Kleinbetragsgrenze gilt sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden. § 22 ErbStG begründet einen Rechtsanspruch darauf, dass das FA von der Festsetzung einer Steuer von nicht mehr als 50 EUR absieht.[2] Ein Ermessen steht dem FA insoweit nicht zu.

 

Rz. 2

Die Kleinbetragsgrenze gilt nach dem Wortlaut des § 22 ErbStG "für den einzelnen Steuerfall". Bei einem Erbfall mit mehreren Beteiligten ist deshalb nicht auf die Gesamtheit der Erwerbe, sondern auf den einzelnen Vermögensfall bei jedem einzelnen Erwerber abzustellen.[3]

 

Rz. 3

Die Kleinbetragsgrenze ist eine Freigrenze. Wird diese Grenze von 50 EUR überschritten, ist die Steuer in voller Höhe (d. h. ohne Abzug von 50 EUR) festzusetzen.[4]

 

Rz. 4

Bei der jährlichen Besteuerung nach § 23 ErbStG gilt die Kleinbetragsgrenze für den Gesamtbetrag der Jahressteuerbeträge und nicht für den einzelnen Jahressteuerbetrag.

 

Rz. 4a

Der Vereinfachungseffekt des § 22 ErbStG ist überschaubar. § 22 ErbStG enthebt nämlich die Verwaltung nicht der Verpflichtung, den steuerpflichtigen Erwerb zu ermitteln und zu bewerten, sondern ermächtigt lediglich dazu, von der Festsetzung der Steuer abzusehen.[5] Die eigentliche Herausforderung der Verwaltung besteht jedoch darin, dass aus der Vielzahl der Anzeigen diejenigen Fälle herausgefiltert werden müssen, denen fiskalische Relevanz zukommt.[6] Dabei ist gem. § 88 AO der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns zu beachten. Im Vergleich hierzu sind die Einsparpotenziale aufgrund des § 22 ErbStG von vernachlässigbarem Gewicht.

[1] BT-Drs. VI/3418, 73.
[2] Reich, in v. Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 22 Rz. 1.
[3] H E 22 ErbStH 2019 "Anwendung der Kleinbetragsgrenze nach § 22 ErbStG in Erbfällen"; Reich, in v. Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 22 Rz. 6.
[4] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 22 Rz. 1.
[5] S. a. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 22 Rz. 2.
[6] Ähnlich Reich, in v. Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 22 Rz. 2.

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