Rz. 55

Die anrechenbare ausländische Steuer führt zur Kürzung der deutschen Erbschaftsteuer, wobei sich die Anrechnung betragsmäßig auf die deutsche Steuer beschränkt. Eine Erstattung der ausländischen Steuer findet also nicht statt. Die deutsche Steuer ist hierbei zunächst so zu berechnen, dass der Auslandserwerb in den steuerpflichtigen Erwerb eingestellt wird.

 

Rz. 56

Ist eine anrechenbare ausländische Steuer aus dem Nachlass entrichtet worden[1], so ist diese schon wegen des sich aus § 10 Abs. 8 ErbStG ergebenden Abzugsverbots dem steuerpflichtigen Erwerb hinzuzurechnen.[2] Andernfalls würde die nach § 21 ErbStG anrechenbare ausländische Steuer letztlich doppelt – einmal durch Verminderung des steuerpflichtigen Auslandsvermögens und zum anderen durch Anrechnung nach § 21 ErbStG – berücksichtigt. Von der nach dem Vorstehenden ermittelten deutschen Steuer ist sodann die berücksichtigungsfähige ausländische Steuer abzusetzen.

 

Rz. 57

Bezüglich der anrechenbaren Steuer müssen die schon im Einzelnen behandelten Anrechnungsvoraussetzungen gegeben sein. Für die Anrechnung der ausländischen Steuer ist entscheidend, dass derselbe Erwerb mit in- und ausländischer Steuer belastet ist.[3]

 

Rz. 58

Wegen der mit § 21 ErbStG bezweckten Milderung der Doppelbelastung mit in- und ausländischer Steuer ist es erforderlich, dass insoweit jeweils dasselbe Auslandsvermögen im In- und Ausland der Steuer i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG "unterliegt". Nur unter dieser Voraussetzung kann eine Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgen.

 

Rz. 59

Ausländische und deutsche Steuer müssen sich also auf dasselbe Vermögen beziehen. Wie sich aus dem Begriff "unterliegt" ergibt, wird insoweit zunächst nur gefordert, dass es sich um auch im Inland steuerbares, d. h. i. S. d. ErbSt-Rechts um nicht steuerbefreites Auslandsvermögen handeln muss; allerdings ohne Rücksicht auf dessen innerdeutsche Behandlung in bezug auf Freibeträge, Freigrenzen oder Tarifermäßigungen.[4] Es kommt also nur darauf an, dass das Auslandsvermögen in Deutschland überhaupt steuerbar und nicht in vollem Umfang steuerfrei ist.[5] Teilbefreiungen bzw. ein Wertansatz unterhalb des Verkehrswerts[6] oder ein höherer Schuldenabzug[7] sind insoweit ohne Bedeutung.

 

Rz. 60

Soweit das nach § 13a ErbStG i. V. m. § 13b ErbStG begünstigte Betriebsvermögen, Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sowie Anteile an Kapitalgesellschaften entsprechend der Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG ist, scheidet eine Anrechnung ausländischer Steuer von vornherein aus, weil kein Auslandsvermögen[8] vorliegt. Ist das begünstigte Vermögen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen, scheidet eine Anrechnung aus, sofern die Option gem. § 13a Abs. 8 ErbStG ausgeübt wird; entfällt sie rückwirkend, wird die Anrechnung möglich. Das gilt selbstverständlich auch für den umgekehrten Fall, in dem die ausländische Steuer nicht ein der deutschen Erbschaftsteuer unterliegendes Auslandsvermögen erfasst. Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsvermögen, ist § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG zu beachten.

 

Rz. 61–79

einstweilen frei

[1] Z. B. eine nach US-Recht erhobene Nachlasssteuer.
[2] BFH v. 28.2.1979, II R 16/74, BStBl II 1979, 438; zum Ausschluss der Abzugsmöglichkeit der ausländischen Steuer von der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 ErbStG vgl. oben Rz. 9.
[3] Rz. 48.
[4] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 29.
[5] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 30.

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