Rz. 50

Anrechenbar ist nur die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die Abhängigkeit der Anrechnung der ausländischen Steuer von ihrer Zahlung soll Missbräuchen der Anrechnungsvorschrift vorbeugen.[1] Die Festsetzung und Zahlung hat der Erwerber durch Vorlage entsprechender Urkunden nachzuweisen (§ 21 Abs. 3 ErbStG). Im Einzelfall kann sich eine Verständigung mit dem FA über die vorzulegenden Urkunden empfehlen.[2]

 

Rz. 51

Ob die ausländische Steuer einem Ermäßigungsanspruch unterliegt, kann auch bei Erfüllung der erhöhten Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 2 AO u. U. – für den Stpfl. ebenso wie für die deutsche FinVerw – nur mit großen Schwierigkeiten festgestellt werden. Ein besonderer Nachweis hierfür wird dem Erwerber durch § 21 Abs. 3 ErbStG nicht abverlangt. Von einer Ermäßigungsmöglichkeit wird man in der Praxis jedenfalls dann nicht mehr ausgehen können, soweit der ausländische Steuerbescheid – nach den Maßstäben des jeweiligen ausländischen Rechts – bestandskräftig ist.[3] Die Ermäßigung der ausländischen Steuer hat im Übrigen notwendig zur Folge, dass sich der nach § 21 ErbStG maßgebliche Anrechnungsbetrag entsprechend verringert und mithin im Ergebnis zu einer Erhöhung der deutschen Steuer führt.

 

Rz. 52

Eine Änderung der ausländischen Steuer, die nach bestandskräftiger Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer eintritt oder bekannt wird, ist Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO.[4] Zugleich stellt die erstmalige Festsetzung oder spätere Änderung der ausländischen Steuer regelmäßig ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.[5] Da eine ausländische Steuer denklogisch erst nach dem Tod des Erblassers festgesetzt und gezahlt worden sein kann, muss die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer auf den Zeitpunkt der Entstehung der ErbSt im Moment des Todes des Erblassers zurückwirken. Für die Schenkungsteuer kann hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nichts anderes gelten.[6]

 

Rz. 53

Die Abhängigkeit der Anrechnung ausländischer Steuer von ihrer endgültigen Festsetzung und Zahlung kann sich im praktischen Ergebnis für den Erwerber wegen der zunächst festzusetzenden höheren deutschen Steuer nachteilig auswirken. Wird die ausländische Steuer z. B. gestundet oder in Raten entrichtet, kann die Anrechnung u. U. erst nach langer Zeit erfolgen. In derartigen Fällen kommt ggf. eine gem. § 165 AO vorläufige Festsetzung der deutschen Steuer unter Berücksichtigung der voraussichtlich zu zahlenden ausländischen Steuer in Betracht.

 

Rz. 54

Zur Durchführung der Anrechnung bedarf es der Umrechnung der gezahlten ausländischen Steuer auf EUR. Sie ist, ebenso wie der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, nach dem Devisenkurs (sofern ermittelt, dem Briefkurs) umzurechnen, der auf den Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Steuer für diesen Zeitpunkt amtlich festgesetzt und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.[7]

[1] BT-Drs. VI/3418, 73.
[2] Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 21 Rz. 19; Jorde/Schneider/v. Kolken, WPg 2004, 120.
[5] BFH v. 22.9.2010, II R 54/09, BStBl II 2011, 247; ebenso R E Abs. 4 ErbStR 2019; Billig, UVR 2010, 48; Jülicher, ZEV 2011, 151; Meincke/Hannes/Holtz, § 21 Rz. 7; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 50.
[7] BFH v. 19.3.1991, II R 134/88, BStBl II 1991, 521, ebenso R E 21 Abs. 3 ErbStR 2019; differenzierend Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 54.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge