Rz. 31

Die Anrechnung ausländischer Steuern kommt gem. § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG nur bei Erwerben in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d. h. nur bei Erbfällen und Schenkungen mit unbeschränkter (einschl. erweitert unbeschränkter) Steuerpflicht[1] in Betracht. Erwerber können auch ausländische Körperschaften usw. i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG sein. In den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) sowie bei erweitert beschränkter Steuerpflicht (§ 4 AStG) ist eine Anrechnung dagegen ausgeschlossen.[2]

 

Rz. 32

Anrechnungsberechtigte Erwerber i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind diejenigen, die durch die Vermögensübertragung begünstigt sind. Es ist hingegen für die Anrechnung unerheblich, wer die ausländische Steuer tatsächlich gezahlt hat.[3] Andernfalls ginge die Anrechnungsvorschrift für die Steuererhebung durch solche ausländischen Staaten, in denen die Erbschaftsteuer als Nachlasssteuer erhoben wird, ins Leere. Entscheidend ist daher nicht, dass derselbe Erwerber, sondern nur, dass derselbe Erwerb mit in- und ausländischer Steuer belastet ist.[4] Dabei kommt es auf den materiellen Gehalt des ausländischen Steuergesetzes, nicht auf dessen formale Einkleidung an. So entspricht eine schweizerische Steuer auf 5 Jahre vor einem Erbfall getätigte Schenkungen der deutschen Schenkungsteuer und ist daher auf diese anzurechnen.[5]

[2] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 21 Rz. 8, weisen darauf hin, dass der Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG redundant ist, da grundsätzlich nur dann eine inländische Steuer auf ausländisches Vermögen entstehen kann.
[5] FG Düsseldorf v. 4.5.2022, 4 K 2501/21 Erb, DStRK 2022, 181.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge