Rz. 18

§ 20 Abs. 2 ErbStG regelt die Steuerschuldnerschaft für die Fälle, in denen gem. §§ 1483 ff. BGB die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten oder dem Lebenspartner und den Kindern fortgesetzt wird. Hier bestimmt § 4 Abs. 1 ErbStG, dass der Erwerb der Abkömmlinge beim Tode des erstversterbenden Ehegatten (Lebenspartners) für die Zwecke der Besteuerung zum Erwerb von Todes wegen zählt.[1]

 

Rz. 19

Nach § 20 Abs. 2 ErbStG ist jeder Abkömmling entsprechend seinem Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft Steuerschuldner. Obwohl bei dem überlebenden Ehegatten nur ausnahmsweise ein Erwerb anfällt, ist er gem. § 20 Abs. 2 ErbStG für den gesamten Betrag Steuerschuldner.[2] Diese Regelung dient der Sicherung des Steueranspruchs[3] und rechtfertigt sich aus der starken Rechtsstellung, die dem überlebenden Ehegatten (Lebenspartner) kraft des ihm gem. §§ 1487, 1422 ff. BGB allein zustehenden Verwaltungsrechts eingeräumt ist. Im Ergebnis hat damit der überlebende Ehegatte (Lebenspartner) mit seinem ganzen Vermögen für die Steuerschuld einzustehen. Der überlebende Ehegatte (Lebenspartner) ist auch im Fall des § 4 Abs. 2 ErbStG, d. h. beim Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings, Steuerschuldner. Das FA ist gem. § 31 Abs. 3 ErbStG berechtigt, die Steuererklärung allein vom überlebenden Ehegatten (Lebenspartner) anzufordern. Der überlebende Ehegatte (Lebenspartner) kann jedoch aus § 20 Abs. 2 ErbStG nicht für Erwerbe in Anspruch genommen werden, die nicht zum Gesamtgut zu zählen sind.[4]

 

Rz. 20–29

einstweilen frei

[1] Vgl. dazu oben § 4 ErbStG Rz. 1 ff.
[2] Materiell handelt es sich dabei um eine Haftungsschuld des überlebenden Ehegatten, die sachlich auf das Gesamtgut beschränkt ist, vgl. Loose, in v. Oertzen/Loose, § 20 Rz. 24.
[3] BT-Drs. VI/3418, 72 f.
[4] Meincke/Hannes/Holtz, § 20 ErbStG Rz. 18.

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