Rz. 4

Bei einer Schenkung sind Steuerschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG nebeneinander der Erwerber und auch der Schenker. Beide sind Gesamtschuldner[1]; jeder von ihnen schuldet die gesamte Leistung.[2] Wer Schenker und Beschenkter ist, bestimmt sich nach Bürgerlichem Recht.[3] Die Inanspruchnahme des Schenkers als Steuerschuldner soll im Widerspruch zum Prinzip der Erbanfallsteuer bzw. Bereicherungssteuer stehen und daher das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzen.[4] Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass es ein berechtigtes fiskalisches Interesse gibt, auch dann die Besteuerung sicherzustellen, wenn die Schenkung dem Beschenkten – wie im Falle des schenkweisen Erlasses von Schulden – keine liquiden Mittel zuführt.[5]

[4] Vgl. Crezelius, ZEV 2009, 1, 4; Schuhmann, ErbR 2014, 156, sowie BVerfG v. 18.12.2012, 1 BvR 1509/10, BFH/NV 2013, 492.
[5] Ähnlich Meincke/Hannes/Holtz, § 20 ErbStG Rz. 10, die dies jedoch nicht als "inneren Grund" genügen lassen.

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