Rz. 53

Die steuerliche Behandlung der Angehörigen der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen (WÜD) vom 1.4.1961[1] und nach dem Wiener Übereinkommen über die konsularischen Beziehungen (WÜK) vom 24.4.1963.[2]

Die steuerlichen Vorschriften der beiden Abkommen sind nicht nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten anzuwenden. Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gilt Folgendes:

  • Diplomaten sind zwar gem. Art. 34 WÜD nicht von der Erbschaftsteuer befreit[3],
  • jedoch wird gem. Art. 39 Abs. 4 WÜD von beweglichem Vermögen – nicht aber Kapitalvermögen – in dem Staat, in dem sich der Verstorbene als Mitglied der Mission in Deutschland aufhielt, keine Erbschaftsteuer erhoben[4],
  • die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, die im vorangegangenen Punkt bezeichneten Vorrechte.[5] Familienmitglieder sind:

    • der Ehegatte und die minderjährigen Kinder, die im Haushalt des Diplomaten leben. Eine vorübergehende Abwesenheit, z. B. zum auswärtigen Studium, ist hierbei ohne Bedeutung;
    • die volljährigen unverheirateten Kinder sowie die Eltern und Schwiegereltern – unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit –, die mit im Haushalt des Diplomaten leben und von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Dies ist nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufgrund einer über das Einkommen und das Vermögen abzugebenden Erklärung zu beurteilen.
    • Für andere Personen kommt eine Anwendung des Art. 37 WÜD grundsätzlich nicht in Betracht. In besonderen Fällen prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ob die besonderen Umstände des Falls eine andere Entscheidung rechtfertigen.
  • Auch Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer diplomatischen Mission, z. B. Kanzleibeamte, Übersetzer, und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, genießen, wenn sie weder deutsche Staatsangehörige noch im Inland ständig ansässig sind, die im vorletzten Punkt bezeichneten Vorrechte.[6] Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, z. B. Kraftfahrer, Pförtner, Boten, Gärtner, Köche, Nachtwächter, und den privaten Hausangestellten von Mitgliedern der Mission stehen erbschaftsteuerliche Vorrechte nicht zu.
 

Rz. 54

Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen gilt Folgendes:

  • Berufskonsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind gem. Art. 49 Abs. 1 Buchst. c WÜK nicht von der Erbschaftsteuer befreit.
  • Von beweglichem Vermögen – nicht aber Kapitalvermögen – in dem Staat, in dem sich der Verstorbene als Mitglied der Mission in Deutschland aufhielt, wird keine Erbschaftsteuer erhoben.[7]
  • Die im vorangegangenen Punkt vorgesehene Befreiung von der Erbschaftsteuer steht folgenden Personen nicht zu:

    • Wahlkonsularbeamten[8] und ihren Familienmitgliedern,
    • Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals, die im Inland eine private Erwerbstätigkeit ausüben, und deren Familienmitgliedern[9], außerdem den Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals und den privaten Hausangestellten von Mitgliedern der konsularischen Vertretung, und
    • Familienangehörigen eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung, die im Inland eine private Erwerbstätigkeit ausüben.[10]
[1] Zustimmungsgesetz v. 6.8.1964, BGBl II 1964, 958.
[2] Zustimmungsgesetz v. 26.8.1969, BGBl II 1969, 1587; II 1971, 1285; dazu Streck/Hahn, ErbR 2016, 64.
[3] Jülicher, in T/G/J/G, § 2 ErbStG Rz. 88.
[4] Jülicher, in T/G/J/G, § 2 ErbStG Rz. 88.
[5] Art. 37 Abs. 1 WÜD
[6] Art. 37 Abs. 2 WÜD.
[7] Art. 51 Buchst. b Abs. 4 WÜK.
[8] Art. 1 Abs. 2, Art. 58 Abs. 1 und 3 WÜK.
[9] Art. 57 Abs. 2 Buchst. a und b WÜK.
[10] Art. 57 Abs. 2 Buchst. c WÜK.

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