Rz. 15

Für die Kürzung der Versorgungsfreibeträge gilt grundsätzlich das oben unter Rz. 8 ff. zur Anrechnung bei den Ehegatten gesagte. Die Anrechnungsregelungen greifen hinsichtlich der Freibeträge der Kinder nur, soweit den Kindern die Versorgungsbezüge selbst zustehen.

Bei den Versorgungsbezügen der Kinder handelt es sich meist um zeitlich begrenzte und nicht um lebenslängliche Leistungen. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 ErbStG wird der Freibetrag der Kinder daher um den nach § 13 Abs. 1 BewG zu ermittelnden Kapitalwert der nicht erbschaftsteuerbaren Versorgungsbezüge gekürzt. Bei dessen Berechnung ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag[1] zu erwartenden Dauer der Bezüge auszugehen. Diese ist im Einzelfall, meist anhand der einschlägigen versorgungsgesetzlichen Bestimmungen, zu ermitteln. Typische Anknüpfungen sind ein bestimmtes Lebensalter oder das Ende einer Schul- oder Berufsausbildung. Die voraussichtliche Dauer bleibt auch dann maßgeblich, wenn die Laufzeit tatsächlich kürzer ist, z. B. weil ein Schulabschluss unerwartet früh erreicht wird.

Mit dem konkreten Verweis auf § 13 Abs. 1 BewG und der Erläuterung in § 17 Abs. 2 S. 3 ErbStG wird erreicht, dass auch dann, wenn die Laufzeit nicht eindeutig bestimmt werden kann, die Anwendung des § 13 Abs. 2 BewG vermieden wird, wonach die Bezüge mit dem 9,3-fachen des Jahreswertes – also relativ hoch – zu bestimmen wären.

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