Rz. 5

Der besondere Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und für Kinder ist um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge zu kürzen.[1]

Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören nach R E 17 Abs. 1 ErbStR 2019[2] insbesondere

  • Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder,
  • Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen, auch bei freiwilliger Weiter- und Höherversicherung,
  • Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung zustehen, auch bei freiwilliger Weiter- und Höherversicherung,
  • Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Abgeordneten aufgrund der Diätengesetze des Bundes und der Länder zustehen,
  • Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen und
  • Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen Einzelvertrags, soweit diese angemessen sind. Als angemessen gilt, wenn die Bezüge 45 % des Brutto-Arbeitslohns des verstorbenen Arbeitnehmers nicht übersteigen.[3]

Bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft unterliegen die Hinterbliebenenbezüge entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Vertrag zugunsten Dritter) der Erbschaftsteuer (ausgenommen, der Erblasser war im Innenverhältnis gegenüber den die Gesellschaft beherrschenden anderen Gesellschaftern wie ein Angestellter gebunden). Eine Kürzung der Freibeträge des § 17 ErbStG erfolgt hier daher i. d. R. nicht.[4]

Nicht steuerbar und damit nach § 17 ErbStG zu kürzen sind dagegen Hinterbliebenenbezüge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH vereinbart hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erblasser wie bei einem Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen war und die Hinterbliebenenbezüge angemessen sind.[5]

 

Rz. 6

Bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrags sind alle von der Erbschaftsteuer nicht erfassten Versorgungsleistungen zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Versorgungsleistungen um lebenslängliche Leistungen, um Leistungen auf eine bestimmte Zeit oder um Leistungen in einem Einmalbetrag handelt.[6]

[2] Unter Bezugnahme auf die etwas ausführlichere Vorschrift R E 3.5 ErbStR 2019.
[3] Vgl. auch R E 3.5 Abs. 3 ErbStR 2019.
[4] Vgl. auch R E 3.5 Abs. 4 ErbStR 2019 und H E 3.5 ErbStH 2019.
[5] Vgl. auch R E 3.5 Abs. 3 ErbStR 2019 und H E 3.5 ErbStH 2019.
[6] R E 17 Abs. 2 ErbStR 2019 bzw. H E 17 ErbStH 2019 unter Hinweis auf BFH v. 2.7.1997, II R 43/94, BStBl II 1997, 623.

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