Rz. 3

§ 15 Abs. 1 ErbStG stellt auf das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker ab.

Auch bei Aufhebung einer Stiftung[1] ist Zuwendender die Stiftung; ausnahmsweise ist aber nach § 15 Abs. 2 ErbStG für Familienstiftungen abweichend vom grundsätzlich maßgebenden Zuwendungsverhältnis für die Bestimmung der Steuerklasse und damit für die Berechnung der Schenkungsteuer nicht das Verhältnis des Erwerbers (des Anfallberechtigten) zum Zuwendenden (zur Stiftung), sondern dasjenige zum Stifter anzuwenden.[2] Weitere Sonderregelungen finden sich in § 6 Abs. 2 ErbStG für den Fall der Vor- und Nacherbschaft, in § 15 Abs. 3 ErbStG für Fälle des Berliner Testaments (Rz. 70–81) und in § 15 Abs. 4 ErbStG für Schenkungen durch Kapitalgesellschaften (Rz. 84–87).

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