Rz. 383

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Geck, Betrieblich genutzter Grundbesitz und Erbschaftsteuer – neue Entwicklungen aufgrund aktueller Rechtsprechung des BFH, MittBayNot 2022, 417; Kowanda, Übertragung eines an den Erwerber verpachteten Betriebs gegen Versorgungsleiistungen gemäß Rentenerlass, DStR 2022, 1737,Teil I und DStR 2022, 1791, Teil II; Zantopp, Die Betriebsverpachtung, NWB-EV 2/2014, 47.

 

Rz. 384

Eine schädliche Nutzungsüberlassung an Dritte soll ferner bei bestimmten Fällen der Betriebsverpachtung nicht vorliegen.[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 unverändert.[2]

 

Rz. 385

Die gesetzliche Regelung ist schwer verständlich und wird im Schrifttum allgemein als misslungen angesehen.[3] Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Rückausnahme für Betriebsverpachtungen von folgenden 5 Voraussetzungen abhängig:

  • Die Nutzungsüberlassung erfolgt im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs.
  • Der Verpächter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit, d. h. es ist keine Betriebsaufgabe erfolgt.
  • Der Verpächter hat den Pächter im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung als Erben eingesetzt, oder der Verpächter hat den Betrieb befristet an einen Dritten verpachtet, weil der Beschenkte den Betrieb noch nicht fortführen kann.
  • Der Betrieb war vor seiner Verpachtung grundsätzlich begünstigungsfähig.
  • Der Betrieb ist kein Wohnungsunternehmen, das nicht als solches begünstigt ist.
 

Rz. 386

Die Rückausnahme für Betriebsverpachtungen war in den ursprünglichen Gesetzentwürfen noch nicht enthalten und ist erst auf Anregung des Bundesrats in das Gesetz aufgenommen worden.[4] Danach sollte eine Nutzungsüberlassung generell steuerunschädlich sein, die im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, für den nicht die Betriebsaufgabe erklärt wurde.

 

Rz. 387

In den Gesetzesmaterialien wurde die Ausnahme für Betriebsverpachtungsfälle wie folgt begründet[5]:

Zitat

Die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Betriebsverpachtung im Ganzen orientiert sich einerseits auch künftig eng an der ertragsteuerlichen Regelung. Liegen bei der Betriebsverpachtung ertragsteuerliche Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 EStG vor, handelt es sich auch erbschaftsteuerrechtlich dem Grunde nach um begünstigungsfähiges Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG. Insoweit wird auch bei der Prüfung der Verwaltungsvermögensgrenze nach § 13b Abs. 2 ErbStG der ertragsteuerlichen Behandlung der Betriebsverpachtung gefolgt. Andererseits soll – dem Gesetzesziel einer Verschonung der eigentlichen Unternehmensnachfolge entsprechend – die Betriebsverpachtung im Ganzen bei der Prüfung der Verwaltungsvermögensgrenze nur dann als unschädlich behandelt werden, wenn der Erbe, auf den der Betrieb beim Tod des Verpächters übergeht, bereits Pächter des Betriebs gewesen ist, oder bei einer Schenkung der Beschenkte zunächst den Betrieb noch nicht selbst führen kann, weil ihm z. B. die dazu erforderliche Qualifikation zunächst noch fehlt und der Schenker im Hinblick darauf den verschenkten Betrieb zunächst für eine Übergangszeit von maximal zehn Jahren an einen Dritten verpachtet hat. Die Verpachtung darf nicht über den Zeitpunkt hinausgehen, in dem der Beschenkte das 28. Lebensjahr vollendet, wenn die Schenkung an ein minderjähriges Kind erfolgt ist. Voraussetzung ist stets, dass der Verpächter Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 EStG erzielt. Die Nutzungsüberlassung von Grundstücken im Rahmen der Verpachtung eines Betriebs im Ganzen gehört jedoch immer dann zum schädlichen Verwaltungsvermögen, wenn der verpachtete Betrieb bereits in der Zeit vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Begünstigung erfüllt hat. Hierdurch wird vermieden, dass ein in der aktiven Zeit nicht begünstigtes Unternehmen (z. B. Grundstücksvermietung) über den Weg der Betriebsverpachtung in begünstigtes Vermögen umqualifiziert werden kann.

 

Rz. 388

Bei der Auslegung der Rückausnahme für Betriebsverpachtungen erscheint nach der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck eine Orientierung an den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen sinnvoll und geboten.[6] Darüber hinaus ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass im Bereich der Land- und Forstwirtschaft alle Verpachtungsfälle ohne Weiteres begünstigt sind.[7] Die Verschonung von Betriebsverpachtungen bei gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit darf daher auch aufgrund des Gedankens einer gleichheitsgerechten Besteuerung nicht übermäßig beschränkt werden.[8]

 

Rz. 389

Die Nutzungsüberlassung muss im Rahmen der Verpachtung eines "ganzen Betriebs" erfolgen.[9]

 

Rz. 390

Mit der Regelung knüpft der Gesetzgeber an das Verpächterwahlrecht im Einkommensteuerrecht an, sodass die Verpachtung eines Teilbetriebs der Verpachtung des ganzen Betriebs gleichsteht.[10]

 

Rz. 391

Der Verpächter muss laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tä...

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