Rz. 677

Der Gesellschaftsvertrag muss kumulativ Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen vorsehen (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 1 ErbStG).[1] Darüber hinaus müssen die Bestimmungen aber auch den "tatsächlichen Verhältnissen" entsprechen (§ 13a Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 ErbStG).[2] Die Beschränkungen müssen von den Gesellschaftern somit nicht nur rechtlich wirksam vereinbart werden, sondern auch tatsächlich beachtet und "gelebt" werden. Beides zusammen ist für den Vorab-Abschlag erforderlich; eines allein genügt nicht; § 41 AO wird insoweit verdrängt.

 

Rz. 678

In der Praxis ist dies vor allem deshalb problematisch, weil der einzelne Gesellschafter auf das tatsächliche Verhalten der anderen Gesellschafter oftmals gar keinen Einfluss hat (z. B. bei Entnahmen oder Ausschüttungen). Minderheitsgesellschafter sind darüber hinaus auch rechtlich gar nicht in der Lage, die Einhaltung der Beschränkungen sicherzustellen.

[1] So ausdrücklich R E 13a.20 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[2] R E 13a.20 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2019.

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