Rz. 90

§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit als Auffangvorschrift zu § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu einem dieser bestimmten Zwecke gesichert ist.[1] Die Vorschrift begünstigt nicht einen bestimmten Empfängerkreis, sondern die Verfolgung eines bestimmten steuerbegünstigten Zwecks i. S. d. §§ 51 ff. AO.[2] Die Person des Empfängers muss keine spezifischen Voraussetzungen erfüllen, in den Anwendungsbereich fallen auch ausländische Institutionen und die Verfolgung der jeweils begünstigten Zwecke im Ausland.[3] Für die Steuerbefreiung ist neben einer bestimmten Zweckbestimmung auch eine Zwecksicherung erforderlich.[4] Hauptanwendungsfälle des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG sind die Zweckzuwendungen i. S. d. § 8 ErbStG.[5]

 

Rz. 91

Der Zuwender muss die Zweckbestimmung seiner Zuwendung hinreichend bestimmt getroffen haben. Hierzu ist z. B. neben dem Wortlaut eines Testaments zu Auslegungszwecken auch auf Umstände außerhalb einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen zurückzugreifen.[6] Zuwendungen an einen ausländischen Staat ohne nähere Bestimmung des Verwendungszwecks genügen diesen Anforderungen nicht.[7]

 

Rz. 92

An die Zwecksicherung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.[8] Es ist ausreichend, wenn die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung z. B. durch eine Behörde, Religionsgemeinschaft etc. überwacht wird. Eine gemeinnützige Körperschaft unterliegt i. d. R. bereits über ihre Satzung einer entsprechenden zweckgebundenen Mittelverwendung.

[1] Schauhoff, ZEV 1995, 439, 443; z. B. Zuwendung an eine Universität.
[3] R E 13.10 Abs. 1 S. 4, Abs. 3 ErbStR 2019; BFH v. 16.1.2002, II R 82/99, BStBl II 2002, 303; S. Viskorf, in V/S/W, ErbStG, 2023, § 13 Rz. 181.
[4] BFH v. 24.11.1976, II R 99/67, BStBl II 1977, 213; R E 13.10 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.

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